Für unzählige Personen gehören Pferde zu den elegantsten Tieren der Welt – und Galoppieren zu einer der ansprechendsten Sportarten überhaupt. Ob Wettkampfreiter auf Springwettkämpfen, Pferderennen, Military oder Dressur, ob erfahren oder als begeisterter Hobbysportler – die Abwechslung der sportlichen Gegebenheiten mit einem Pferd sind weit gefächert. Um unliebsame Verwunderungen zu verhindern, können einige Vorstellungen zur eigenen Absicherung und zum Schutz anderer Menschen auf keinen Fall schaden, sobald ein Pferd doch einmal unruhig wird und Schaden anrichtet. Die Möglichkeiten dazu sind durchaus vorhanden – ein Pferd scheut, geht durch und beschädigt einen Zaun oder ein Auto, ein Kind möchte ein Pferd berühren und verwundet sich, ein Pferd erschreckt einen Besucher, der sich die Kleidung zerfetzt und verschmutzt … Laut dem aufkommenden Schaden kann ein solcher Zwischenfall für den Besitzer des Pferdes sehr wohl kostspielig werden. Demnach wurde die gesetzliche Haftung für die Halter von Pferden und zu dessen Schutz und zur Sicherheit des Reiters erarbeitet.

Die Fragestellung ist zuallererst einmal, welchen Schutz bietet eine Pferdehaftpflicht und Reiter? Wie jede Haftung auch deckt sie im Großen und Ganzen Schäden ab, die durch das Pferd angerichtet wurden oder sie wehrt unzulässige Forderungen ab, die gegenüber dem Halter geltend gemacht wurden. Darum kann eine Pferde-Haftpflicht und Reiter vor finanziellen Forderungen sichern, die ihnen gegenüber gültig gemacht wurden und im Extremfall den finanziellen Zahlungsunfähigkeit bedeuten können.

Das Angebot für eine Pferde-Haftpflichtversicherung wird in diesen Tagen andauernd umfangreicher. Etliche Versicherer, die im Umfeld der privaten Haftpflichtversicherung gut positioniert sind, besitzen momentan auch eine Pferdehaftpflichtversicherung in ihrem Produktspektrum. Für den Versicherten führt dies zu einer enormen Auswahl an Produkten mit sehr guten Leistungen für die Pferdehaftpflicht bei idealen Preisen. Dieser Vorschlag hat in den letzten Jahren unveränderlich zugenommen. Geradezu bei Online Abschlüssen ist der Preis für die Versicherung recht angebracht, und der Abschluss ist mühelos auch sehr kurzfristig vorstellbar.

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Genauso relevant wie die Privathaftpflicht für jeden Bürger ist die hundehaftpflicht sowie die Pferdehaftpflichtversicherung für die halter von Pferden. Denn auch von vorgenannten Tieren geht ein gleichermaßen hohes Schadensrisiko als vom halter selbst aus, sodass man sich gegen die etwaigen negativen finanziellen Folgen absichern sollte, welche aus einem vom hund bzw. vom Pferd verursachten Schaden entstehen können.

Da der Schadensumfang – vor allem bei Personenschäden – in den fünf- oder sechsstelligen Bereich gehen kann, sind ebendiese Tierhaftpflichtversicherungen besonders relevant für private hunde- und Pferdehalter, zumal der Tierhalter gesetzlich in die haftpflicht genommen wird.

Angebote vergleichen und eine günstige Versicherung finden

Da die haftpflicht für hundehalter in einigen Bundesländern schon Pflicht ist, müssen die dortigen hundebesitzer auf alle Fälle eine solche Versicherung abschließen.

Das Vergleichen der vielen Angebote mach durchaus Sinn, denn dadurch findet man sowohl eine hunde- als auch eine Pferdehaftpflichtversicherung ziemlich günstig und preiswert.

Besonders günstig und preiswert ist oft der Abschluss im Internet der verschiedenen Tierhaftpflichtversicherungen. So erhält man schon eine solche haftpflichtversicherung für den hund bereits ab etwa 44 Euro pro Jahr oder für das Pferd schon zu einem jährlichen Beitrag von unter 90 Euro, und kann damit mögliche Schäden absichern, die zum finanziellen Ruin führen könnten.

Stetig verbesserte Angebote

Solche eine hunde- oder Pferdehaftpflicht gibt es gegenwärtig nicht nur zu günstigen Preisen, sondern die Marktangebote enthalten teilweise auch einen verbesserten Versicherungsschutz.
Bei der hundehalter haftpflichtversicherung haben die hunderassen wohl immer noch in der Regel einen Einfluss auf die höhe des Beitrages und die so genannten Kampfhunde werden von manchen Versicherern schier nicht versichert. Aber auf der anderen Seite gibt es auch rassenneutrale Versicherungen, bei denen die Rasse keine Rolle spielt.

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haftpflichtversicherung für Tiere

Autor stephan , 2011, Artikel in Kategorie Haftpflichtversicherung No Comments

Im Grunde wird der Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung für Inhaber größerer Tiere empfohlen – und das macht auch Sinn. Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung soll den halter des Tieres vor Ansprüchen Dritter schützen. Dafür werden feste Deckungssummen vereinbart.
Für hunde kann eine spezielle hundehalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden, und für Pferde gibt es die Pferdehalterhaftpflichtversicherung. Kleinere Tiere brauchen übrigens nicht extra versichert zu werden, denn sie sind in der üblichen privaten haftpflichtversicherung mit eingeschlossen.

Der Besitz einer hundehalterhaftpflichtversicherung ist nur in einigen Fällen vorgeschrieben, hier gilt das Recht des jeweiligen Landes. So sind bestimmte hunderassen bei einigen Anbietern vom Versicherungsschutz ausgeschlossen oder sie bieten eine Versicherung zu hohen Beiträgen an. Es gibt aber auch Versicherungen – hier lohnt sich das eingehende Vergleichen – die unabhängig von der Rasse versichern und das auch noch enorm kostengünstig.

Empfehlenswert ist es auch, die Angebote für eine Pferdehalterhaftpflichtversicherung gewissenhaft zu vergleichen. Wer sein Tier nicht im Sport einsetzt, muss die haftpflichtversicherung auch nicht so umfangreich abschließen. So kann eine Versicherung, die in den Beiträgen sehr günstig ist, immer noch allen Ansprüchen gerecht werden.

Die Angebote für eine Tierhalterhaftpflichtversicherung nehmen stetig zu, wobei nicht alle derartigen Verträge gleich preiswert sind. hier sollte man die Preise vergleichen. Es ist durchaus festzustellen, dass besonders günstige Anbieter häufig ganz genau hinsehen und einen Schadensfall noch gewissenhafter prüfen, ehe sie in Leistung gehen.

Jeder Tierhalter sollte wissen, dass es eine gesetzliche haftung gibt und er für einen Schaden mit all seinem Vermögen haften muss, egal ob es um einen Sach- Vermögens- oder Personenschaden geht. hier kommt der § 833 des BGB zum Tragen, in dem es heißt, dass jeder Eigentümer eines Tieres für den vom jeweiligen Tier angerichteten Schaden zur haftung heranzuziehen ist. Dabei ist es völlig egal, ob der Schaden vom Tierhalter hätte verhindert werden können oder nicht.

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ÖKO-Test hat der NV-Versicherung (Neuharlingersieler Versicherung) Top-Leistungen zu attraktiven Konditionen bescheinigt. In ihrem Vergleichstest “Ratgeber Rente, Geld & Versicherungen 2010″ bewertet das Fachmagazin gleich zwei der gebotenen Haftpflichtversicherungstarife mit dem 1. Rang. “NV PrivatPremium” ist seit Oktober 2010 auf dem Markt und hat sofort die maximale Punktzahl erreicht.

Die NV Versicherung ist seit 1818 ein rechtlich selbständiger und unabhängiger Versicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (VVaG). NV ist mehrfacher Testsieger und zählt seit langem regelmäßig zur Spitzengruppe.

Ein hervorragendes Preis-Leistungs-Verhältnis und schnelle Schadenregulierung bilden die Eckpfeiler der wachsenden Beliebtheit dieses Versicherers.

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Von der Dachgaube eines Eigenheimes stürzt eine Schneelawine und beschädigt dabei ein darunter parkendes Fahrzeug. Die gesamte Dachgaube war mit einer Solaranlage bestückt, auf der sich der Schnee gesammelt hat. Allerdings war nur am anderen Ende des Daches ein Schneefanggitter angebracht.

Das AG Brucksal (23.11.10, 3 C 81/10, Abruf-Nr. 110322) entschied daraufhin, dass der Hauseigentümer mit seiner besonderen Dachkonstruktion ein zusätzliches Risiko für Dachlawinen geschaffen hatte. Er hätte mit entsprechenden Sicherungen dem vorbeugen müssen.

Allerdings trifft dem Halter des darunter parkenden Fahrzeuges eine Mitschuld. Er hätte die Gefahr durch herabfallenden Schnee erkennen und sein Kfz an einer anderen Stelle parken können.

Diese Entscheidung liefert beiden Parteien Argumente, zumindest teilweise den Schaden abzuwälzen.

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Onlinevergleich Haftpflichtversicherung
Die Haftpflichtversicherung ist zwar eine der wichtigsten Versicherungen, über die Personen bzw. Haushalte verfügen sollten. Leider wird die Tragweite der Schäden, welche durch die private Haftpflichtversicherung abgedeckt werden, gern unterschätzt. Denn laut § 823 BGB ist jeder, der aus Vorsatz oder Fahrlässigkeit einen Schaden an Personen oder Sachen verursacht, voll zum Schadenersatz verpflichtet.

Letzten Endes bedeutet dies nichts anderes als die volle Haftung mit dem gesamten Vermögen. Eine Tatsache, die im Fall eines schweren Personenschadens schnell das Aus für die finanzielle Zukunft bedeuten kann. Denn es gibt im Rahmen der Haftung bzw. Schadenersatzpflicht nach § 823 BGB keine Begrenzung der Haftung nach oben.

Genau hier greift die Haftpflichtversicherung. Deren Sinn und Zweck ist die Absicherung des Versicherten gegenüber Schadenersatzforderungen Dritter aus Schadensereignissen. Allerdings greift eine Haftpflichtversicherung nicht uneingeschränkt. Verschiedene Risiken werden durch die private Haftpflicht nicht gedeckt. Beispielhaft dafür stehen Schäden, die von größeren Haustieren wie Hunden oder Pferden, verursacht werden. Ein weiteres Spezialgebiet betrifft den Gebrauch von Schusswaffen.

Ausschlüsse in der privaten Haftpflichtversicherung

Welche Schadensfälle die Privathaftpflicht deckt und welche von einer Regulierung ausgeschlossen sind, liegt am Ende beim Versicherer. Als Versicherter lohnt es sich, hier etwas genauer hinzuschauen. Insbesondere Familien mit Kindern sollten darauf achten, wie Schäden nicht deliktfähiger Kinder in der privaten Haftpflichtversicherung gehandhabt werden.

Zwar können laut § 828 Kinder bis zu einem Alter von sieben Jahren für Schäden nicht haftbar gemacht werden. Eltern, die ihre Sorgfalts- bzw. Aufsichtspflicht verletzen, aber schon. Zwar lässt sich die Schuld nicht pauschal, sondern nur nach Prüfung des Einzelfalls zuweisen. Reguliert die Privathaftpflicht allerdings anstandslos den Schaden, ist Eltern sicher eine Last von den Schultern genommen.

Immer wieder für Verwirrung sorgt die Frage nach der Schadensregulierung zwischen Familienangehörigen. Leben diese in ein und demselben Haushalt, ist eine Deckung durch die Haftpflichtversicherung ausgeschlossen. Anders bei getrennten Haushalten. In einem solchen Fall wäre eine Regulierung möglich. Ausgeschlossen vom Schutz durch die Privathaftpflicht sind zudem Schäden an fremden Sachen, die zum Besitz des Versicherten gehören – wie ein Leasingfahrzeug oder Ähnliches.

Fazit: Die Haftpflichtversicherung ist eine der wohl wichtigsten Policen im Alltag – auch wenn sie nicht alle Risiken abdeckt. Und trotz der Tatsache, dass Schadensfälle bei den Versicherern täglich auf der Tagesordnung stehen, verzichtet ein nicht unerheblicher Teil der Haushalte auf diese wichtige Absicherung. Aktuelle Untersuchungen weisen immer wieder daraufhin, dass selbst bei einem so elementaren Schutz wie der Haftpflicht gespart wird.

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Onlinevergleich HaftpflichtversicherungDie Haus- und Grundbesitzer Haftpflichtversicherung kann als Einzelvertrag für entsprechende Grundstücke und Objekte abgeschlossen werden. Sie ist jedoch auch im Rahmen der Privaten Haftpflichtversicherung beitragsfrei für das vom Versicherungsnehmer selbstbewohnte Einfamilienhaus oder die Wohnung mitversichert.

Versichert sind gesetzliche Ansprüche aus Verstößen gegen die dem VN obliegenden Pflichten, wie z.B.

  • Beleuchtung
  • Reinigung
  • Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte
  • Schneeräumen auf Bürgersteige und Fahrdamm

Das Deckungskonzept muss sich den jeweiligen Verhältnissen und Bedürfnissen anpassen und muss auf den VN exakt ausgerichtet sein. so erfordert die gewerbliche Nutzung von mehreren eigenen Wohnobjekten ein anderes Konzept als der Versicherungsschutz für ein einzelnes Objekt.

Um einen Schadenersatzanspruch zu begründen, muss eine schuldhafte – zumindest eine nach § 276 BGB fahrlässige oder gar vorsätzliche (bei Vorsatz aber gem. § 4 II Ziff. 1 AHB keine Deckung) Schadenverursachung gegeben sein.

Anspruch auf Schadenersatz hat der Geschädigte gegen den Schädiger dann, wenn der Sach- oder Personenschaden beim Beschädigten rechtswidrige und schuldhafte Ursachen aufweist (§ 823 Abs. I BGB).

Schadenersatzverpflichtung des Grundstückbesitzers bei Einsturz eines Gebäudes oder Ablösung von Gebäudeteilen regelt die Vorschrift des § 836 Abs. I S. 1 BGB (wie z.B. Einsturz eines Balkons, Ablösung der Verputzung, Ablösung von Ziegeln). Voraussetzung für einen begründeten Anspruch nach § 836 Abs. 1 BGB ist auch, dass der Einsturz oder die Ablösung von Teilen aufgrund fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung des Gebäudes passierte.

Keine Haftung besteht z.B. bei einem Orkan ab Windstärke 12 Beaufort (OLG Koblenz, Urt. V. 09.02.2004). Auch Windstärken von 9 – 10 Beaufort entlasten den Pflichtigen noch nicht, nach der Rechtsprechung muss ein Gebäude dem standhalten (OLG Düsseldorf, VersR 1999, 854).

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Wer den Schaden hat, zahlt selbst, so ein ungeschriebenes Gesetz für Unversicherte. Ob Fremd- oder Eigenschäden, solche Fälle können ein gewaltiges Loch in die Kasse reißen und zu einem langfristigen finanziellen Problem werden. Doch bei der Schadensregulierung wird man nicht allein gelassen, denn der Staat trägt die Kosten mit, auch wenn man keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte.

So viel Versicherung muss sein

Neben den Pflichtversicherungen für Gesundheitsversorgung und Kfz gibt es einige sinnvolle zusätzliche Policen, die man abschließen sollte. So sollte man unbedingt eine Private Haftpflichtversicherung abschließen und auch eine Hausratsversicherung, sowie zumindest eine Teilkasko für den Wagen, damit man gegen die häufigsten Schäden abgesichert ist. Und auch in diesen Fällen kann man sich bei der Regulierung der übrig bleibenden Kosten, etwa der Selbstbeteiligung, vom Staat ein wenig von der finanziellen Last wieder abnehmen lassen. Unter bestimmten Umständen ist der Unfall oder der Schadensfall nämlich nicht einfach eine private Angelegenheit und damit bleiben auch die Folgekasten nicht ausschließlich am Betroffenen hängen.

Entlastung bei der nächsten Steuererklärung

Eine sorgfältige Dokumentation durch Prüfberichte, Versicherungsbescheinigungen und Quittungen zahlt sich bei solchen Schadensfällen nämlich spätestens im Rahmen der nächsten Steuererklärung aus. Unter Umständen handelt es sich nämlich im weitesten Sinne um Werbungskosten, die sich steuermindernd auswirken können. Das ist etwa der Fall, wenn der Unfall auf dem Pendlerweg oder bei einem beruflich bedingten Weg entstanden ist. Das gilt für Sach- und Personenschäden, genau wie für Schäden an fremden oder eigenen Kraftfahrzeugen. Verfügt man über eine Vollkaskoversicherung, kann nur der Betrag, der die Selbstbeteiligung ausmacht, geltend gemacht werden.

Neben den notwendigen Reparaturen sind dabei auch die Kosten für Gutachten, für Schmerzensgeld und Schadenersatz oder sogar die Kosten für einen Gerichtsstreit absetzbar, insofern man sie selbst tragen musste. Doch selbst wenn man so umfassend versichert gewesen ist, dass man keinerlei Kosten für die Schadensregulierung erstatten muss, gibt es noch Steuererleichterungen zu holen.

Denn auch die höheren Summen für die Versicherungspolice, deren Erhöhung im Schadensfall oft üblich ist, kann man bei der nächsten Steuererklärung als Sonderkosten absetzen. Natürlich sind diese Steuererleichterungen nur ein kleines Trostpflaster und eine finanzielle Hilfe, damit man nicht doppelt geschädigt wird. Die steuerlichen Erleichterungen ersetzen natürlich nicht die Schadensregulierung der Versicherungsgesellschaften. Um einen umfassenden Versicherungsschutz sollte man sich deshalb trotzdem bemühen, denn die steuerliche Absetzbarkeit ersetzt einem in keinem Fall die gewaltigen finanziellen Schäden, die einem im Falle des Falles als völlig Unversicherter das Leben schwer machen können.

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Mit dieser Versicherung kann man sich als Bauherr, als Besitzer eines zu bebauenden Grundstückes oder zu errichtenden Gebäudes in der Bauphase gegen Schadenersatzansprüche Dritter versichern. Der Versicherungsschutz setzt mit Beginn der Bauarbeiten ein, frühestens aber mit dem Datum der Police. Dabei ist es durchaus möglich, dass das erworbene Baugrundstück schon vor Baubeginn versichert ist, z.B. wenn sich der Beginn der Bauarbeiten verzögert.

Nach Beendigung der Bauarbeiten endet auch der Versicherungsschutz, spätestens aber zwei Jahre nach Versicherungsbeginn. Dabei spielt es keine Rolle, ob die rechtliche Bauabnahme erfolgte oder das Haus bereits bezogen wurde. Handelt es sich um ein Einfamilienhaus, gehören die Fertigstellung der Außenanlagen und die erstmalige Ausführung der Malerarbeiten mit zum Versicherungsschutz.

Handelt es sich um ein Wohnhaus, haftet der Inhaber nicht mehr als Bauherr, sondern als Hauseigentümer, wenn

  • das Haus bezogen wird, obwohl noch nicht fertiggestellt bzw. Baumängel auftraten
  • die Bauarbeiten erst forgesetzt werden, wenn Geldmittel wieder zur Verfügung stehen

Es wird unterschieden zwischen Bauherr und Unternehmer von Bauarbeiten. Der Begriff Bauherr grenzt sich zum Unternehmer wie folgt ab:

  • Bauherr ist jeder, der ein Bauwerk erstellt bzw. erstellen läßt
  • Unternehmer von Bauarbeiten ist jeder, der selbst mit Hand anlegt (Eigenleistungen)

In der Eigenschaft als Bauherr ist die gesetzliche Haftpflicht nur unter der Voraussetzung versichert, wenn Planung, Bauleitung und auch Bauausführung an eine Firma vergeben sind. Wenn auch nur eine dieser vorgenannten Aufgaben nicht an Dritte vergeben wurde, entfällt der Versicherungsschutz. Als Haus- und Grundstücksbesitzer ist die gesetzliche Haftpflicht für das zu bebauende Grundstück sowie das zu errichtende Bauwerk mitversichert.

In der Eigenschaft als Unternehmer von Bauarbeiten ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Ausführung von Baueigenleistungen bis zu einer Bausumme von 25.000 € versichert. Hierbei ist zu beachten, dass die Ausführung der Bauarbeiten nach behördlich genehmigten Bauplänen erfolgen muß, ansonsten entfällt der Versicherungsschutz. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht für alle Personen, die mit den Bauarbeiten beschäftigt sind und dabei Schäden verursachen.

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Onlinevergleich Tierhalterhaftpflicht
Als Tierhalter bezeichnet man diejenigen, die im eigenen Interesse über einen längeren Zeitraum die Sorge für ein Tier übernommen haben und dem Tier Obdach und Unterhalt gewähren. Die Haltereigenschaft ist im besonderen Maße dann gegeben, wenn man befugt ist, über Betreuung und Existenz des Tieres zu entscheiden. Auch wenn Dritte vorübergehend über das Tier verfügen – ob berechtigt oder nicht – geht die Tierhaltereigenschaft nicht verloren.

Zahme Haustiere, Kleintiere und Bienen sind in der Privaten Haftpflichtversicherung des Halters mitversichert. Dies gilt jedoch nicht für Hunde, Rinder, Pferde und für Tiere, die für gewerbliche Zwecke gehalten werden. Diese Tiere benötigen eine eigene Tierhalter-Haftpflichtversicherung.

Tierhalter können auch mehrere Personen zugleich sein, wenn jeder einzelne das Tier für wirtschaftliche Interessen nutzt. Dabei wird unterschieden zwischen “Luxustiere” und “Nutztiere”.

Haftung bei Luxustieren (§ 833. S. 1 BGB)

  • Gefährdungshaftung – auf das Verschulden des Tierhalters kommt es nicht an

Haftung bei Nutztieren (§ 833. S. 2 BGB)

Ersatzpflicht des Halters entfällt bei

  • Nichtverschulden des Tierhalters – auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt des Halters

Ein Tierschaden liegt dann vor, wenn der Schaden durch das der tierischen Natur entsprechende unberechenbare und selbständige Verhalten des Tieres entstanden ist.

Ein Tierschaden liegt nicht vor, wenn vom Tier keine Gefahr ausgeht, z.B. wenn ein Gast über einen am Boden liegenden Wachhund stürzt oder das Tier der Leitung des Halters gehorcht und dabei einen Schaden verursacht, z.B. der Halter seinen Hund auf einen Menschen hetzt.

In Schadensfällen wird immer ein mögliches Mitverschulden des Geschädigten geprüft. Dies kann in Einzelfällen dazu führen, dass von einer Tiergefahr nicht auszugehen ist sondern der Schaden durch Eigenverschulden passierte.

Als Tierhüter werden diejenigen bezeichnet, die für den Tierhalter die Führung der Aufsicht des Tieres durch einen Vertrag übernommen haben. Darunter ist zu verstehen, dass der Tierhüter dafür Sorge zu tragen hat, dass das Tier keinen Schaden anrichtet. Wer nur mal die Beaufsichtigung des Tieres übernommen hat, ist als Tierhüter nicht anzusehen.

Die Tierhüterhaftung beinhaltet, dass man zunächst von einem Eigenverschulden des Tierhüters ausgeht, kann sich aber entlasten, indem er den Nachweis erbringt, dass die erforderliche Sorgfalt bei der Aufsicht des Tieres beachtet wurde.

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