Onlinevergleich Tierhalterhaftpflicht
Als Tierhalter bezeichnet man diejenigen, die im eigenen Interesse über einen längeren Zeitraum die Sorge für ein Tier übernommen haben und dem Tier Obdach und Unterhalt gewähren. Die Haltereigenschaft ist im besonderen Maße dann gegeben, wenn man befugt ist, über Betreuung und Existenz des Tieres zu entscheiden. Auch wenn Dritte vorübergehend über das Tier verfügen – ob berechtigt oder nicht – geht die Tierhaltereigenschaft nicht verloren.

Zahme Haustiere, Kleintiere und Bienen sind in der Privaten Haftpflichtversicherung des Halters mitversichert. Dies gilt jedoch nicht für Hunde, Rinder, Pferde und für Tiere, die für gewerbliche Zwecke gehalten werden. Diese Tiere benötigen eine eigene Tierhalter-Haftpflichtversicherung.

Tierhalter können auch mehrere Personen zugleich sein, wenn jeder einzelne das Tier für wirtschaftliche Interessen nutzt. Dabei wird unterschieden zwischen “Luxustiere” und “Nutztiere”.

Haftung bei Luxustieren (§ 833. S. 1 BGB)

  • Gefährdungshaftung – auf das Verschulden des Tierhalters kommt es nicht an

Haftung bei Nutztieren (§ 833. S. 2 BGB)

Ersatzpflicht des Halters entfällt bei

  • Nichtverschulden des Tierhalters – auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt des Halters

Ein Tierschaden liegt dann vor, wenn der Schaden durch das der tierischen Natur entsprechende unberechenbare und selbständige Verhalten des Tieres entstanden ist.

Ein Tierschaden liegt nicht vor, wenn vom Tier keine Gefahr ausgeht, z.B. wenn ein Gast über einen am Boden liegenden Wachhund stürzt oder das Tier der Leitung des Halters gehorcht und dabei einen Schaden verursacht, z.B. der Halter seinen Hund auf einen Menschen hetzt.

In Schadensfällen wird immer ein mögliches Mitverschulden des Geschädigten geprüft. Dies kann in Einzelfällen dazu führen, dass von einer Tiergefahr nicht auszugehen ist sondern der Schaden durch Eigenverschulden passierte.

Als Tierhüter werden diejenigen bezeichnet, die für den Tierhalter die Führung der Aufsicht des Tieres durch einen Vertrag übernommen haben. Darunter ist zu verstehen, dass der Tierhüter dafür Sorge zu tragen hat, dass das Tier keinen Schaden anrichtet. Wer nur mal die Beaufsichtigung des Tieres übernommen hat, ist als Tierhüter nicht anzusehen.

Die Tierhüterhaftung beinhaltet, dass man zunächst von einem Eigenverschulden des Tierhüters ausgeht, kann sich aber entlasten, indem er den Nachweis erbringt, dass die erforderliche Sorgfalt bei der Aufsicht des Tieres beachtet wurde.

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Onlinevergleich Private HaftpflichtIn der Privathaftpflichtversicherung ist zunehmend der Trend zu erkennen, dass nicht nur die Existenz gefährdende Risiken eingeschlossen werden, sondern auch solche, die in der Regel nicht unter Versicherungsschutz fallen, z. B. Sachschäden durch Gefälligkeitshandlungen oder Schäden durch minderjährige Kinder bei fehlender Aufsichtspflicht. Dieser verschärfte  Wettbewerb unter den Anbietern führt dazu, dass auch selbstverständliche Leistungen gesondert aufgeführt werden.

In der Privathaftpflichtversicherung gibt es weitere Leistungsbausteine, wie z.B.

  • entgeltliche Betreuung von Kindern (Tagesmutter, Babysitter)
  • Deckung für Forderungsausfall
  • Mitversicherung von Mietsachschäden am Mobilar bzw. Inventar in Hotels bzw. Ferienwohnungen
  • Mallorca-Deckung
  • Schäden im Zusammenhang mit berufspraktischem Unterricht
  • Schäden an ausgeliehenen medizinischen Geräten

Jede Privathaftpflicht schließt auch Versicherungsschutz für minderjährige Kinder mit ein. Der Versicherer ist jedoch leistungsfrei, wenn ein Kind unter 7 Jahre ist – im Straßenverkehr gilt unter 10 Jahren  – und die Erziehungspflicht der Eltern verletzt wurde. Gerade im Freundes- und Bekanntenkreis treten Schäden durch deliktunfähige Kinder auf.  Eine Mitversicherung macht daher schon Sinn, um sich für einen Schadenfall abzusichern.

Aber die Klauseln zur Deliktsunfähigkeit unterscheiden sich teilweise voneinander.  So sind Selbstbehalte nicht außergewöhlich und eine  Mitschuld des Geschädigten wird oft angerechnet. Es ist auch zu beachten, dass Kinder über 10 Jahren als deliktunfähig zählen, wenn die geistige Reife zum Verstehen einer Situation nicht gegeben ist oder es handelt sich um ein geistig behindertes Kind.  Versicherungsmakler bieten hierzu spezielle Privathaftpflichtversicherung-Policen.

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Eine Pferdehaftversicherung ist gerade für den nicht gewerblichen Besitz von Pferden, Kleinpferden, Ponys, Eseln und Maultieren eine notwendige Absicherung.

Typische Haftpflichtfälle sind z.B.

  • Pferd bricht aus der Koppel aus
  • Pferd scheut und beißt oder rennt auf die Straße und verursacht einen Verkehrsunfall  (es entsteht Personenschaden, Nutzungsausfall für’s Kfz, Schmerzensgeld, Regressansprüche an Sozialversicherungsträger)
  • entstandener Flurschaden beim Ausritt mit mangelnder Reiterfahrung oder als Folge von Springübungen
  • Personenschäden durch Sturz vom Pferd bei Geländeritt im Winter
  • Sachschäden am gemieteten Pferdeanhänger oder Pferdebox durch ein randalierendes Pferd

Wer anderen Personen durch ein privat gehaltenes Pferd einen Schaden zufügt (Personen-, Sach- oder Vermögensschaden) haftet nach dem BGB. Es wird jedoch eine Mitschuld des Geschädigten im Einzelfall geprüft. Im Falle einer finanziellen Forderung des Geschädigten kann man sich mit einer Pferdehaftversicherung absichern. Wer natürlich dem Pferd am Schweif zieht, muss sich nicht wundern, wenn dieses ausschlägt. In diesem Fall würde die Versicherung nicht zahlen.

Auch bei einer gelegentlichen Benutzung von Pferden ist ein Versicherungsschutz notwendig.

Auch für den Privatbesitz von Hunden sollte eine Hundehaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Es gibt die Selbständige Hundehalterhaftpflicht oder in Verbindung mit einer Privathaftpflilchtversicherung. In Deutschland leben nach allgemeinen Schätzungen etwa 5 Millionen Hunde.

Typische Haftpflichtfälle sind neben normalen Sachschäden vor allem Personenschäden.

Jeder Hundebesitzer sollte eine Hundehaftpflichtversicherung besitzen.

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Ob Radio oder Fernsehen, fast jeden Tag hört man neue Horrormeldungen. Die Eurokrise löst die Finanzkrise ab, ein isländischer Vulkan legt den gesamten europäischen Flugverkehr lahm und nach der Explosion einer Bohrinsel wird die amerikanische Küste mit Öl verpestet.

Bei solchen Schlagzeilen müssten die Versicherungen Hochkonjunktur haben, sollte man meinen. Im Gegenteil, die Menschen sind mehr und mehr  verunsichert. Auch das Image der Versicherungsbranche leidet darunter, wenn es keinen Versicherungsschutz gibt, denn keine Airline besitzt Versicherungsschutz gegen Vulkanasche. Aber auch die damit verbundenen Betriebsunterbrechungen aufgrund ausbleibender Warenlieferungen wurden  von keinem Unternehmen versicherungstechnisch abgedeckt.

Große Versicherungen wie die Allianz oder Zurich haben diese Marktlücke erkannt und sind dabei, eine Versicherung gegen Vulkanasche auszuloten. Allerdings sind Neuerungen in der Schaden- und Unfall-Versicherung eher selten. Und wenn, dann sind die sogenannten “neuen Produkte” meist nur verbraucherfreundlich aufgebessert. Bei der VHV-Versicherung z.B. muss das Unfallopfer nicht mehr mit Abzügen rechnen, wenn Vorerkrankungen an den Folgen des Unfalls eine Rolle spielen. Mit dem Zusatzbaustein “Exclusiv” erhalten VHV-Kunden bessere Leistungen – eine besondere Innovation für Bestandskunden.

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Gleiches gilt für die UniVersa Versicherung. Auch sie hat ihren Unfallschutz verbessert. Was bisher nur für Senioren galt können jetzt auch Singles und Alleinerziehende in Anspruch nehmen, z. B. Wohnungsreinigung, Einkaufen oder Wäschewaschen.

Auch der Hamburger Sachspezialist “Maxpool” möchte mit seinem neuen Unfallkonzept “Maxeasy” punkten, indem die Berufsgruppeneinteilung einfach und haftungssicher sein soll. Gerade risikoreiche Berufe wie Bäcker, Maler oder Polizist sind in der günstigen Gruppe “A” eingestuft. Allerdings kann “Maxpool” mit einer 40-Prozent-Schwelle nicht mit dem neuen VHV-Angebot mithalten.

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Kinder unter sieben Jahren haften nicht

Kinder “bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres” haften nach § 828 Absatz 1 BGB für gar nichts. Sie können Risiken nicht abschätzen und sollen daher nicht haften.

Auch die Eltern kann man nur selten haftbar machen. Denn entgegen der landläufigen Meinung haften Eltern nicht für ihre Kinder. Eltern haften nur für den eigenen Fehler, nicht ausreichend auf das Kind aufgepasst zu haben. Im Hinblick auf die Aufsichtspflicht ist die Rechtssprechung großzügig: Kinder müssen lernen, auch mal kurz unbeaufsichtigt zu sein. Wer also von einem Kind unter sieben Jahren geschädigt wird, geht in der Regel leer aus.

Ab sieben Jahren kommt es auf Einsichtsfähigkeit an

Ab sieben Jahren haften Kinder je nach Einsichtsfähigkeit. Jedoch hat der Gesetzgeber in § 828 Absatz 2 BGB auch davon eine Ausnahme gemacht. Mit der Erwägung, dass noch nicht einmal Erwachsene immer mit der Unübersichtlichkeit des Straßenverkehrs klarkommen, haften Kinder bis zum Alter von einschließlich neun Jahren nicht für Unfälle im Straßenverkehr.

Keine “unübersichtliche Verkehrssituation”
Ausnahme für ordnungsgemäß geparkte Autos

Aber der BGH hat für die Konstellation “Kind gegen geparktes Auto” die Dinge geradegerückt. Ein ordnungsgemäß geparktes Auto ist keine “unübersichtliche Verkehrssituation” (Urteile vom 30.11.2004, Az: VI ZR 335/03; Abruf-Nr. 043097; Az: VI ZR 365/03; Abruf-Nr. 043098):

=> Kinder unter sieben Jahren haften generell nicht, damit auch nicht für einen solchen Schaden.
=> Kinder ab sieben Jahren und unter zehn Jahren haften nach Einsichtsfähigkeit. Jedenfalls ein geistig gesundes Kind kann einsehen, dass man bei geparkten Autos vorsichtig sein muss.

Auto zwar nicht geparkt aber im Stillstand

Vorhersehbar war, dass die Urteile Streit auslösen werden, wenn das vom Kind beschädigte Auto zwar geparkt ist, aber zum Unfallzeitpunkt stillsteht.

Der Urteilsfall

Das Auto stand an einer Kreuzung, um die Vorfahrt anderer zu beachten. Das achtjährige Kind kam mit einem Fahrrad offenbar schnell fahrend von links und wollte nach rechts in die Straße einbiegen, aus dem das Auto kam. Beim Abbiegen stieß es gegen das Fahrzeug.

Laut BGH Urteil ist auch wer verkehrsbedingt anhält, Teil des fließenden Verkehrs. Generell liegt eine Überforderungssituation vor. Das Kind haftet nicht (Urteil vom 17.04.2007, Az: VI ZR 109/06; Abruf-Nr. 071809).

In einer solchen Situation haften dann auch die Eltern nicht. Jedoch ist zu prüfen, ob die Eltern insoweit erweiterten Versicherungsschutz in der Privaten Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.

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