ÖKO-Test hat der NV-Versicherung (Neuharlingersieler Versicherung) Top-Leistungen zu attraktiven Konditionen bescheinigt. In ihrem Vergleichstest “Ratgeber Rente, Geld & Versicherungen 2010″ bewertet das Fachmagazin gleich zwei der gebotenen Haftpflichtversicherungstarife mit dem 1. Rang. “NV PrivatPremium” ist seit Oktober 2010 auf dem Markt und hat sofort die maximale Punktzahl erreicht.

Die NV Versicherung ist seit 1818 ein rechtlich selbständiger und unabhängiger Versicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (VVaG). NV ist mehrfacher Testsieger und zählt seit langem regelmäßig zur Spitzengruppe.

Ein hervorragendes Preis-Leistungs-Verhältnis und schnelle Schadenregulierung bilden die Eckpfeiler der wachsenden Beliebtheit dieses Versicherers.

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Von der Dachgaube eines Eigenheimes stürzt eine Schneelawine und beschädigt dabei ein darunter parkendes Fahrzeug. Die gesamte Dachgaube war mit einer Solaranlage bestückt, auf der sich der Schnee gesammelt hat. Allerdings war nur am anderen Ende des Daches ein Schneefanggitter angebracht.

Das AG Brucksal (23.11.10, 3 C 81/10, Abruf-Nr. 110322) entschied daraufhin, dass der Hauseigentümer mit seiner besonderen Dachkonstruktion ein zusätzliches Risiko für Dachlawinen geschaffen hatte. Er hätte mit entsprechenden Sicherungen dem vorbeugen müssen.

Allerdings trifft dem Halter des darunter parkenden Fahrzeuges eine Mitschuld. Er hätte die Gefahr durch herabfallenden Schnee erkennen und sein Kfz an einer anderen Stelle parken können.

Diese Entscheidung liefert beiden Parteien Argumente, zumindest teilweise den Schaden abzuwälzen.

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Kein Alkohol nach einem Verkehrsunfall

Autor undine , 2011, Artikel in Kategorie Kfz-Versicherung No Comments

Der Schock ist mitunter groß, wenn man in einen Autounfall verwickelt ist. Doch auf diesen Schreck sollte man nicht zum Alkohol greifen, zumindest nicht bis die Polizei vor Ort ist. Wer sich allerdings dennoch zum Schlückchen hinreißen lässt, verliert sämtlichen Versicherungsschutz, egal ob der Alkohol erst nach dem Unfall getrunken wurde (Kammergericht Berlin, Az.: 6 U 209/09 vom 26.10.2010).

Die Deutsche Anwaltshotline berichtet dazu folgenden Fall:

Ein Autofahrer fährt mit seinem Leasingauto gegen eine Ampel. Nach Eintreffen der Polizei stellte diese fest, dass der Autofahrer getrunken hat. Er selbst gab an, er habe erst nach dem Unfall einen Schluck “zur Beruhigung” genommen. Die Versicherung verweigerte daraufhin jegliche Leistungen.

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Onlinevergleich Haftpflichtversicherung
Die Haftpflichtversicherung ist zwar eine der wichtigsten Versicherungen, über die Personen bzw. Haushalte verfügen sollten. Leider wird die Tragweite der Schäden, welche durch die private Haftpflichtversicherung abgedeckt werden, gern unterschätzt. Denn laut § 823 BGB ist jeder, der aus Vorsatz oder Fahrlässigkeit einen Schaden an Personen oder Sachen verursacht, voll zum Schadenersatz verpflichtet.

Letzten Endes bedeutet dies nichts anderes als die volle Haftung mit dem gesamten Vermögen. Eine Tatsache, die im Fall eines schweren Personenschadens schnell das Aus für die finanzielle Zukunft bedeuten kann. Denn es gibt im Rahmen der Haftung bzw. Schadenersatzpflicht nach § 823 BGB keine Begrenzung der Haftung nach oben.

Genau hier greift die Haftpflichtversicherung. Deren Sinn und Zweck ist die Absicherung des Versicherten gegenüber Schadenersatzforderungen Dritter aus Schadensereignissen. Allerdings greift eine Haftpflichtversicherung nicht uneingeschränkt. Verschiedene Risiken werden durch die private Haftpflicht nicht gedeckt. Beispielhaft dafür stehen Schäden, die von größeren Haustieren wie Hunden oder Pferden, verursacht werden. Ein weiteres Spezialgebiet betrifft den Gebrauch von Schusswaffen.

Ausschlüsse in der privaten Haftpflichtversicherung

Welche Schadensfälle die Privathaftpflicht deckt und welche von einer Regulierung ausgeschlossen sind, liegt am Ende beim Versicherer. Als Versicherter lohnt es sich, hier etwas genauer hinzuschauen. Insbesondere Familien mit Kindern sollten darauf achten, wie Schäden nicht deliktfähiger Kinder in der privaten Haftpflichtversicherung gehandhabt werden.

Zwar können laut § 828 Kinder bis zu einem Alter von sieben Jahren für Schäden nicht haftbar gemacht werden. Eltern, die ihre Sorgfalts- bzw. Aufsichtspflicht verletzen, aber schon. Zwar lässt sich die Schuld nicht pauschal, sondern nur nach Prüfung des Einzelfalls zuweisen. Reguliert die Privathaftpflicht allerdings anstandslos den Schaden, ist Eltern sicher eine Last von den Schultern genommen.

Immer wieder für Verwirrung sorgt die Frage nach der Schadensregulierung zwischen Familienangehörigen. Leben diese in ein und demselben Haushalt, ist eine Deckung durch die Haftpflichtversicherung ausgeschlossen. Anders bei getrennten Haushalten. In einem solchen Fall wäre eine Regulierung möglich. Ausgeschlossen vom Schutz durch die Privathaftpflicht sind zudem Schäden an fremden Sachen, die zum Besitz des Versicherten gehören – wie ein Leasingfahrzeug oder Ähnliches.

Fazit: Die Haftpflichtversicherung ist eine der wohl wichtigsten Policen im Alltag – auch wenn sie nicht alle Risiken abdeckt. Und trotz der Tatsache, dass Schadensfälle bei den Versicherern täglich auf der Tagesordnung stehen, verzichtet ein nicht unerheblicher Teil der Haushalte auf diese wichtige Absicherung. Aktuelle Untersuchungen weisen immer wieder daraufhin, dass selbst bei einem so elementaren Schutz wie der Haftpflicht gespart wird.

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Onlinevergleich HaftpflichtversicherungDie Haus- und Grundbesitzer Haftpflichtversicherung kann als Einzelvertrag für entsprechende Grundstücke und Objekte abgeschlossen werden. Sie ist jedoch auch im Rahmen der Privaten Haftpflichtversicherung beitragsfrei für das vom Versicherungsnehmer selbstbewohnte Einfamilienhaus oder die Wohnung mitversichert.

Versichert sind gesetzliche Ansprüche aus Verstößen gegen die dem VN obliegenden Pflichten, wie z.B.

  • Beleuchtung
  • Reinigung
  • Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte
  • Schneeräumen auf Bürgersteige und Fahrdamm

Das Deckungskonzept muss sich den jeweiligen Verhältnissen und Bedürfnissen anpassen und muss auf den VN exakt ausgerichtet sein. so erfordert die gewerbliche Nutzung von mehreren eigenen Wohnobjekten ein anderes Konzept als der Versicherungsschutz für ein einzelnes Objekt.

Um einen Schadenersatzanspruch zu begründen, muss eine schuldhafte – zumindest eine nach § 276 BGB fahrlässige oder gar vorsätzliche (bei Vorsatz aber gem. § 4 II Ziff. 1 AHB keine Deckung) Schadenverursachung gegeben sein.

Anspruch auf Schadenersatz hat der Geschädigte gegen den Schädiger dann, wenn der Sach- oder Personenschaden beim Beschädigten rechtswidrige und schuldhafte Ursachen aufweist (§ 823 Abs. I BGB).

Schadenersatzverpflichtung des Grundstückbesitzers bei Einsturz eines Gebäudes oder Ablösung von Gebäudeteilen regelt die Vorschrift des § 836 Abs. I S. 1 BGB (wie z.B. Einsturz eines Balkons, Ablösung der Verputzung, Ablösung von Ziegeln). Voraussetzung für einen begründeten Anspruch nach § 836 Abs. 1 BGB ist auch, dass der Einsturz oder die Ablösung von Teilen aufgrund fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung des Gebäudes passierte.

Keine Haftung besteht z.B. bei einem Orkan ab Windstärke 12 Beaufort (OLG Koblenz, Urt. V. 09.02.2004). Auch Windstärken von 9 – 10 Beaufort entlasten den Pflichtigen noch nicht, nach der Rechtsprechung muss ein Gebäude dem standhalten (OLG Düsseldorf, VersR 1999, 854).

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Wer den Schaden hat, zahlt selbst, so ein ungeschriebenes Gesetz für Unversicherte. Ob Fremd- oder Eigenschäden, solche Fälle können ein gewaltiges Loch in die Kasse reißen und zu einem langfristigen finanziellen Problem werden. Doch bei der Schadensregulierung wird man nicht allein gelassen, denn der Staat trägt die Kosten mit, auch wenn man keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte.

So viel Versicherung muss sein

Neben den Pflichtversicherungen für Gesundheitsversorgung und Kfz gibt es einige sinnvolle zusätzliche Policen, die man abschließen sollte. So sollte man unbedingt eine Private Haftpflichtversicherung abschließen und auch eine Hausratsversicherung, sowie zumindest eine Teilkasko für den Wagen, damit man gegen die häufigsten Schäden abgesichert ist. Und auch in diesen Fällen kann man sich bei der Regulierung der übrig bleibenden Kosten, etwa der Selbstbeteiligung, vom Staat ein wenig von der finanziellen Last wieder abnehmen lassen. Unter bestimmten Umständen ist der Unfall oder der Schadensfall nämlich nicht einfach eine private Angelegenheit und damit bleiben auch die Folgekasten nicht ausschließlich am Betroffenen hängen.

Entlastung bei der nächsten Steuererklärung

Eine sorgfältige Dokumentation durch Prüfberichte, Versicherungsbescheinigungen und Quittungen zahlt sich bei solchen Schadensfällen nämlich spätestens im Rahmen der nächsten Steuererklärung aus. Unter Umständen handelt es sich nämlich im weitesten Sinne um Werbungskosten, die sich steuermindernd auswirken können. Das ist etwa der Fall, wenn der Unfall auf dem Pendlerweg oder bei einem beruflich bedingten Weg entstanden ist. Das gilt für Sach- und Personenschäden, genau wie für Schäden an fremden oder eigenen Kraftfahrzeugen. Verfügt man über eine Vollkaskoversicherung, kann nur der Betrag, der die Selbstbeteiligung ausmacht, geltend gemacht werden.

Neben den notwendigen Reparaturen sind dabei auch die Kosten für Gutachten, für Schmerzensgeld und Schadenersatz oder sogar die Kosten für einen Gerichtsstreit absetzbar, insofern man sie selbst tragen musste. Doch selbst wenn man so umfassend versichert gewesen ist, dass man keinerlei Kosten für die Schadensregulierung erstatten muss, gibt es noch Steuererleichterungen zu holen.

Denn auch die höheren Summen für die Versicherungspolice, deren Erhöhung im Schadensfall oft üblich ist, kann man bei der nächsten Steuererklärung als Sonderkosten absetzen. Natürlich sind diese Steuererleichterungen nur ein kleines Trostpflaster und eine finanzielle Hilfe, damit man nicht doppelt geschädigt wird. Die steuerlichen Erleichterungen ersetzen natürlich nicht die Schadensregulierung der Versicherungsgesellschaften. Um einen umfassenden Versicherungsschutz sollte man sich deshalb trotzdem bemühen, denn die steuerliche Absetzbarkeit ersetzt einem in keinem Fall die gewaltigen finanziellen Schäden, die einem im Falle des Falles als völlig Unversicherter das Leben schwer machen können.

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Onlinevergleich Tierhalterhaftpflicht
Als Tierhalter bezeichnet man diejenigen, die im eigenen Interesse über einen längeren Zeitraum die Sorge für ein Tier übernommen haben und dem Tier Obdach und Unterhalt gewähren. Die Haltereigenschaft ist im besonderen Maße dann gegeben, wenn man befugt ist, über Betreuung und Existenz des Tieres zu entscheiden. Auch wenn Dritte vorübergehend über das Tier verfügen – ob berechtigt oder nicht – geht die Tierhaltereigenschaft nicht verloren.

Zahme Haustiere, Kleintiere und Bienen sind in der Privaten Haftpflichtversicherung des Halters mitversichert. Dies gilt jedoch nicht für Hunde, Rinder, Pferde und für Tiere, die für gewerbliche Zwecke gehalten werden. Diese Tiere benötigen eine eigene Tierhalter-Haftpflichtversicherung.

Tierhalter können auch mehrere Personen zugleich sein, wenn jeder einzelne das Tier für wirtschaftliche Interessen nutzt. Dabei wird unterschieden zwischen “Luxustiere” und “Nutztiere”.

Haftung bei Luxustieren (§ 833. S. 1 BGB)

  • Gefährdungshaftung – auf das Verschulden des Tierhalters kommt es nicht an

Haftung bei Nutztieren (§ 833. S. 2 BGB)

Ersatzpflicht des Halters entfällt bei

  • Nichtverschulden des Tierhalters – auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt des Halters

Ein Tierschaden liegt dann vor, wenn der Schaden durch das der tierischen Natur entsprechende unberechenbare und selbständige Verhalten des Tieres entstanden ist.

Ein Tierschaden liegt nicht vor, wenn vom Tier keine Gefahr ausgeht, z.B. wenn ein Gast über einen am Boden liegenden Wachhund stürzt oder das Tier der Leitung des Halters gehorcht und dabei einen Schaden verursacht, z.B. der Halter seinen Hund auf einen Menschen hetzt.

In Schadensfällen wird immer ein mögliches Mitverschulden des Geschädigten geprüft. Dies kann in Einzelfällen dazu führen, dass von einer Tiergefahr nicht auszugehen ist sondern der Schaden durch Eigenverschulden passierte.

Als Tierhüter werden diejenigen bezeichnet, die für den Tierhalter die Führung der Aufsicht des Tieres durch einen Vertrag übernommen haben. Darunter ist zu verstehen, dass der Tierhüter dafür Sorge zu tragen hat, dass das Tier keinen Schaden anrichtet. Wer nur mal die Beaufsichtigung des Tieres übernommen hat, ist als Tierhüter nicht anzusehen.

Die Tierhüterhaftung beinhaltet, dass man zunächst von einem Eigenverschulden des Tierhüters ausgeht, kann sich aber entlasten, indem er den Nachweis erbringt, dass die erforderliche Sorgfalt bei der Aufsicht des Tieres beachtet wurde.

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Onlinevergleich Private HaftpflichtIn der Privathaftpflichtversicherung ist zunehmend der Trend zu erkennen, dass nicht nur die Existenz gefährdende Risiken eingeschlossen werden, sondern auch solche, die in der Regel nicht unter Versicherungsschutz fallen, z. B. Sachschäden durch Gefälligkeitshandlungen oder Schäden durch minderjährige Kinder bei fehlender Aufsichtspflicht. Dieser verschärfte  Wettbewerb unter den Anbietern führt dazu, dass auch selbstverständliche Leistungen gesondert aufgeführt werden.

In der Privathaftpflichtversicherung gibt es weitere Leistungsbausteine, wie z.B.

  • entgeltliche Betreuung von Kindern (Tagesmutter, Babysitter)
  • Deckung für Forderungsausfall
  • Mitversicherung von Mietsachschäden am Mobilar bzw. Inventar in Hotels bzw. Ferienwohnungen
  • Mallorca-Deckung
  • Schäden im Zusammenhang mit berufspraktischem Unterricht
  • Schäden an ausgeliehenen medizinischen Geräten

Jede Privathaftpflicht schließt auch Versicherungsschutz für minderjährige Kinder mit ein. Der Versicherer ist jedoch leistungsfrei, wenn ein Kind unter 7 Jahre ist – im Straßenverkehr gilt unter 10 Jahren  – und die Erziehungspflicht der Eltern verletzt wurde. Gerade im Freundes- und Bekanntenkreis treten Schäden durch deliktunfähige Kinder auf.  Eine Mitversicherung macht daher schon Sinn, um sich für einen Schadenfall abzusichern.

Aber die Klauseln zur Deliktsunfähigkeit unterscheiden sich teilweise voneinander.  So sind Selbstbehalte nicht außergewöhlich und eine  Mitschuld des Geschädigten wird oft angerechnet. Es ist auch zu beachten, dass Kinder über 10 Jahren als deliktunfähig zählen, wenn die geistige Reife zum Verstehen einer Situation nicht gegeben ist oder es handelt sich um ein geistig behindertes Kind.  Versicherungsmakler bieten hierzu spezielle Privathaftpflichtversicherung-Policen.

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Eine Pferdehaftversicherung ist gerade für den nicht gewerblichen Besitz von Pferden, Kleinpferden, Ponys, Eseln und Maultieren eine notwendige Absicherung.

Typische Haftpflichtfälle sind z.B.

  • Pferd bricht aus der Koppel aus
  • Pferd scheut und beißt oder rennt auf die Straße und verursacht einen Verkehrsunfall  (es entsteht Personenschaden, Nutzungsausfall für’s Kfz, Schmerzensgeld, Regressansprüche an Sozialversicherungsträger)
  • entstandener Flurschaden beim Ausritt mit mangelnder Reiterfahrung oder als Folge von Springübungen
  • Personenschäden durch Sturz vom Pferd bei Geländeritt im Winter
  • Sachschäden am gemieteten Pferdeanhänger oder Pferdebox durch ein randalierendes Pferd

Wer anderen Personen durch ein privat gehaltenes Pferd einen Schaden zufügt (Personen-, Sach- oder Vermögensschaden) haftet nach dem BGB. Es wird jedoch eine Mitschuld des Geschädigten im Einzelfall geprüft. Im Falle einer finanziellen Forderung des Geschädigten kann man sich mit einer Pferdehaftversicherung absichern. Wer natürlich dem Pferd am Schweif zieht, muss sich nicht wundern, wenn dieses ausschlägt. In diesem Fall würde die Versicherung nicht zahlen.

Auch bei einer gelegentlichen Benutzung von Pferden ist ein Versicherungsschutz notwendig.

Auch für den Privatbesitz von Hunden sollte eine Hundehaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Es gibt die Selbständige Hundehalterhaftpflicht oder in Verbindung mit einer Privathaftpflilchtversicherung. In Deutschland leben nach allgemeinen Schätzungen etwa 5 Millionen Hunde.

Typische Haftpflichtfälle sind neben normalen Sachschäden vor allem Personenschäden.

Jeder Hundebesitzer sollte eine Hundehaftpflichtversicherung besitzen.

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