Private Osterfeuer und Gebäudeversicherung

Ostern steht vor der Tür und damit auch das traditionelle Osterfeuer. Dieser Brauch ist in ganz Deutschland verbreitet und gehört zu Ostern wie der Weihnachtsbaum zu Weihnachten. Vor allem auf den Dörfern ist diese Tradition erhalten geblieben. Entzündet wird es meist so, dass es auch weithin sichtbar ist. Doch das erhöht auch die Brandgefahr für umliegende Wohnhäuser, Scheunen und Felder. Aber auch die Teilnehmer an dem Osterfeuer können durch umherfliegende Funken Schäden an der Kleidung und im schlimmsten Fall sogar Verletzungen davontragen. Für Schäden an Kleidung oder sonstigen Beschädigungen kommt die Haftpflichtversicherung des Veranstalters auf.

Doch neben den zahlreichen öffentlichen Osterfeuern entschließen sich auch Privatpersonen, auf ihrem eigenen Grundstück den Winter zu vertreiben. Auf diese Weise kann man dann auch gleich angefallenen Baum- und Strauchschnitt entsorgen. Doch ein Osterfeuer im privaten Bereich ist evtl. genehmigungs- und anmeldepflichtig. Hier sollte man bei der jeweilig zuständigen Gemeinde nachfragen.

Darüber hinaus ist die Platzwahl der Feuerstelle sehr wichtig. Denn Nachbarn dürfen durch das Feuer bzw. den Qualm nicht gefährdet bzw. belästigt werden. Auch der Sicherheitsabstand zu allem Brennbaren, wie z.B. Sträuchern, Bäumen aber auch Gartenlauben und Carports muss eingehalten werden.

Sollte ein privates Osterfeuer auf das eigene Haus bzw. das Haus des Nachbarn übergreifen, inwieweit kommt eine Versicherung für einen solchen Schaden auf?

Sofern der Hauseigentümer eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen hat, sind Feuerschäden am versicherten Gebäude erst einmal abgesichert.
Jedoch könnte der Versicherer bei Nichteinholen einer öffentlichen Genehmigung sich ggf. auf grobe Fahrlässigkeit berufen und sich von der Schadenregulierung freisprechen.

Wer also mit seinen Freunden am privaten Osterfeuer feiern möchte, sollte sich vorab bei den zuständigen Stellen informieren und deren Anweisungen korrekt einhalten, damit dieses Freudenfest kein versicherungsrechtliches Nachspiel hat.