Kategorie: Haftpflichtversicherung

Haftpflichtversicherungen sind die wichtigste Absicherung. Egal ob die Pferdehalterhaftpflichtversicherung, die Hundehalterhaftpflichtversicherung, oder die Privathaftpflichtversicherung – auf Grund gesetzlicher Haftungsregelungen schützen diese Versicherungen Ihr Vermögen.

  • Hilfe vom Staat bei Schadensfällen

    Wer den Schaden hat, zahlt selbst, so ein ungeschriebenes Gesetz für Unversicherte. Ob Fremd- oder Eigenschäden, solche Fälle können ein gewaltiges Loch in die Kasse reißen und zu einem langfristigen finanziellen Problem werden. Doch bei der Schadensregulierung wird man nicht allein gelassen, denn der Staat trägt die Kosten mit, auch wenn man keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte.

    So viel Versicherung muss sein

    Neben den Pflichtversicherungen für Gesundheitsversorgung und Kfz gibt es einige sinnvolle zusätzliche Policen, die man abschließen sollte. So sollte man unbedingt eine Private Haftpflichtversicherung abschließen und auch eine Hausratsversicherung, sowie zumindest eine Teilkasko für den Wagen, damit man gegen die häufigsten Schäden abgesichert ist. Und auch in diesen Fällen kann man sich bei der Regulierung der übrig bleibenden Kosten, etwa der Selbstbeteiligung, vom Staat ein wenig von der finanziellen Last wieder abnehmen lassen. Unter bestimmten Umständen ist der Unfall oder der Schadensfall nämlich nicht einfach eine private Angelegenheit und damit bleiben auch die Folgekasten nicht ausschließlich am Betroffenen hängen.

    Entlastung bei der nächsten Steuererklärung

    Eine sorgfältige Dokumentation durch Prüfberichte, Versicherungsbescheinigungen und Quittungen zahlt sich bei solchen Schadensfällen nämlich spätestens im Rahmen der nächsten Steuererklärung aus. Unter Umständen handelt es sich nämlich im weitesten Sinne um Werbungskosten, die sich steuermindernd auswirken können. Das ist etwa der Fall, wenn der Unfall auf dem Pendlerweg oder bei einem beruflich bedingten Weg entstanden ist. Das gilt für Sach- und Personenschäden, genau wie für Schäden an fremden oder eigenen Kraftfahrzeugen. Verfügt man über eine Vollkaskoversicherung, kann nur der Betrag, der die Selbstbeteiligung ausmacht, geltend gemacht werden.

    Neben den notwendigen Reparaturen sind dabei auch die Kosten für Gutachten, für Schmerzensgeld und Schadenersatz oder sogar die Kosten für einen Gerichtsstreit absetzbar, insofern man sie selbst tragen musste. Doch selbst wenn man so umfassend versichert gewesen ist, dass man keinerlei Kosten für die Schadensregulierung erstatten muss, gibt es noch Steuererleichterungen zu holen.

    Denn auch die höheren Summen für die Versicherungspolice, deren Erhöhung im Schadensfall oft üblich ist, kann man bei der nächsten Steuererklärung als Sonderkosten absetzen. Natürlich sind diese Steuererleichterungen nur ein kleines Trostpflaster und eine finanzielle Hilfe, damit man nicht doppelt geschädigt wird. Die steuerlichen Erleichterungen ersetzen natürlich nicht die Schadensregulierung der Versicherungsgesellschaften. Um einen umfassenden Versicherungsschutz sollte man sich deshalb trotzdem bemühen, denn die steuerliche Absetzbarkeit ersetzt einem in keinem Fall die gewaltigen finanziellen Schäden, die einem im Falle des Falles als völlig Unversicherter das Leben schwer machen können.

  • Private Bauherren-Haftpflichtversicherung

    Mit dieser Versicherung kann man sich als Bauherr, als Besitzer eines zu bebauenden Grundstückes oder zu errichtenden Gebäudes in der Bauphase gegen Schadenersatzansprüche Dritter versichern. Der Versicherungsschutz setzt mit Beginn der Bauarbeiten ein, frühestens aber mit dem Datum der Police. Dabei ist es durchaus möglich, dass das erworbene Baugrundstück schon vor Baubeginn versichert ist, z.B. wenn sich der Beginn der Bauarbeiten verzögert.

    Nach Beendigung der Bauarbeiten endet auch der Versicherungsschutz, spätestens aber zwei Jahre nach Versicherungsbeginn. Dabei spielt es keine Rolle, ob die rechtliche Bauabnahme erfolgte oder das Haus bereits bezogen wurde. Handelt es sich um ein Einfamilienhaus, gehören die Fertigstellung der Außenanlagen und die erstmalige Ausführung der Malerarbeiten mit zum Versicherungsschutz.

    Handelt es sich um ein Wohnhaus, haftet der Inhaber nicht mehr als Bauherr, sondern als Hauseigentümer, wenn

    • das Haus bezogen wird, obwohl noch nicht fertiggestellt bzw. Baumängel auftraten
    • die Bauarbeiten erst fortgesetzt werden, wenn Geldmittel wieder zur Verfügung stehen

    Es wird unterschieden zwischen Bauherr und Unternehmer von Bauarbeiten. Der Begriff Bauherr grenzt sich zum Unternehmer wie folgt ab:

    • Bauherr ist jeder, der ein Bauwerk erstellt bzw. erstellen lässt
    • Unternehmer von Bauarbeiten ist jeder, der selbst mit Hand anlegt (Eigenleistungen)

    In der Eigenschaft als Bauherr ist die gesetzliche Haftpflicht nur unter der Voraussetzung versichert, wenn Planung, Bauleitung und auch Bauausführung an eine Firma vergeben sind. Wenn auch nur eine dieser vorgenannten Aufgaben nicht an Dritte vergeben wurde, entfällt der Versicherungsschutz. Als Haus- und Grundstücksbesitzer ist die gesetzliche Haftpflicht für das zu bebauende Grundstück sowie das zu errichtende Bauwerk mitversichert.

    In der Eigenschaft als Unternehmer von Bauarbeiten ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Ausführung von Baueigenleistungen bis zu einer Bausumme von 25.000 € versichert. Hierbei ist zu beachten, dass die Ausführung der Bauarbeiten nach behördlich genehmigten Bauplänen erfolgen muss, ansonsten entfällt der Versicherungsschutz. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht für alle Personen, die mit den Bauarbeiten beschäftigt sind und dabei Schäden verursachen.

  • Tierhalterhaftpflichtversicherung: Deckung und Haftung des Tierhalters und Tierhüters

    Als Tierhalter bezeichnet man diejenigen, die im eigenen Interesse über einen längeren Zeitraum die Sorge für ein Tier übernommen haben und dem Tier Obdach und Unterhalt gewähren. Die Haltereigenschaft ist im besonderen Maße dann gegeben, wenn man befugt ist, über Betreuung und Existenz des Tieres zu entscheiden. Auch wenn Dritte vorübergehend über das Tier verfügen – ob berechtigt oder nicht – geht die Tierhaltereigenschaft nicht verloren.

    Zahme Haustiere, Kleintiere und Bienen sind in der Privaten Haftpflichtversicherung des Halters mitversichert. Dies gilt jedoch nicht für Hunde, Rinder, Pferde und für Tiere, die für gewerbliche Zwecke gehalten werden. Diese Tiere benötigen eine eigene Tierhalter-Haftpflichtversicherung.

    Tierhalter können auch mehrere Personen zugleich sein, wenn jeder einzelne das Tier für wirtschaftliche Interessen nutzt. Dabei wird unterschieden zwischen „Luxustiere“ und „Nutztiere“.

    Haftung bei Luxustieren (§ 833. S. 1 BGB)

    • Gefährdungshaftung – auf das Verschulden des Tierhalters kommt es nicht an

    Haftung bei Nutztieren (§ 833. S. 2 BGB)

    Ersatzpflicht des Halters entfällt bei

    • Nichtverschulden des Tierhalters – auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt des Halters

    Ein Tierschaden liegt dann vor, wenn der Schaden durch das der tierischen Natur entsprechende unberechenbare und selbständige Verhalten des Tieres entstanden ist.

    Ein Tierschaden liegt nicht vor, wenn vom Tier keine Gefahr ausgeht, z.B. wenn ein Gast über einen am Boden liegenden Wachhund stürzt oder das Tier der Leitung des Halters gehorcht und dabei einen Schaden verursacht, z.B. der Halter seinen Hund auf einen Menschen hetzt.

    In Schadensfällen wird immer ein mögliches Mitverschulden des Geschädigten geprüft. Dies kann in Einzelfällen dazu führen, dass von einer Tiergefahr nicht auszugehen ist sondern der Schaden durch Eigenverschulden passierte.

    Als Tierhüter werden diejenigen bezeichnet, die für den Tierhalter die Führung der Aufsicht des Tieres durch einen Vertrag übernommen haben. Darunter ist zu verstehen, dass der Tierhüter dafür Sorge zu tragen hat, dass das Tier keinen Schaden anrichtet. Wer nur mal die Beaufsichtigung des Tieres übernommen hat, ist als Tierhüter nicht anzusehen.

    Die Tierhüterhaftung beinhaltet, dass man zunächst von einem Eigenverschulden des Tierhüters ausgeht, kann sich aber entlasten, indem er den Nachweis erbringt, dass die erforderliche Sorgfalt bei der Aufsicht des Tieres beachtet wurde.

  • Leistungen in der Privathaftpflicht

    Onlinevergleich Private HaftpflichtIn der Privathaftpflichtversicherung ist zunehmend der Trend zu erkennen, dass nicht nur die Existenz gefährdende Risiken eingeschlossen werden, sondern auch solche, die in der Regel nicht unter Versicherungsschutz fallen, z. B. Sachschäden durch Gefälligkeitshandlungen oder Schäden durch minderjährige Kinder bei fehlender Aufsichtspflicht. Dieser verschärfte  Wettbewerb unter den Anbietern führt dazu, dass auch selbstverständliche Leistungen gesondert aufgeführt werden.

    In der Privathaftpflichtversicherung gibt es weitere Leistungsbausteine, wie z.B.

    • entgeltliche Betreuung von Kindern (Tagesmutter, Babysitter)
    • Deckung für Forderungsausfall
    • Mitversicherung von Mietsachschäden am Mobilar bzw. Inventar in Hotels bzw. Ferienwohnungen
    • Mallorca-Deckung
    • Schäden im Zusammenhang mit berufspraktischem Unterricht
    • Schäden an ausgeliehenen medizinischen Geräten

    Jede Privathaftpflicht schließt auch Versicherungsschutz für minderjährige Kinder mit ein. Der Versicherer ist jedoch leistungsfrei, wenn ein Kind unter 7 Jahre ist – im Straßenverkehr gilt unter 10 Jahren  – und die Erziehungspflicht der Eltern verletzt wurde. Gerade im Freundes- und Bekanntenkreis treten Schäden durch deliktunfähige Kinder auf.  Eine Mitversicherung macht daher schon Sinn, um sich für einen Schadenfall abzusichern.

    Aber die Klauseln zur Deliktsunfähigkeit unterscheiden sich teilweise voneinander.  So sind Selbstbehalte nicht außergewöhlich und eine  Mitschuld des Geschädigten wird oft angerechnet. Es ist auch zu beachten, dass Kinder über 10 Jahren als deliktunfähig zählen, wenn die geistige Reife zum Verstehen einer Situation nicht gegeben ist oder es handelt sich um ein geistig behindertes Kind.  Versicherungsmakler bieten hierzu spezielle Privathaftpflichtversicherung-Policen.

  • Wie wichtig ist die Haftpflichtversicherung von Tieren

    Eine Pferdehaftversicherung ist gerade für den nicht gewerblichen Besitz von Pferden, Kleinpferden, Ponys, Eseln und Maultieren eine notwendige Absicherung.

    Typische Haftpflichtfälle sind z.B.

    • Pferd bricht aus der Koppel aus
    • Pferd scheut und beißt oder rennt auf die Straße und verursacht einen Verkehrsunfall  (es entsteht Personenschaden, Nutzungsausfall für’s Kfz, Schmerzensgeld, Regressansprüche an Sozialversicherungsträger)
    • entstandener Flurschaden beim Ausritt mit mangelnder Reiterfahrung oder als Folge von Springübungen
    • Personenschäden durch Sturz vom Pferd bei Geländeritt im Winter
    • Sachschäden am gemieteten Pferdeanhänger oder Pferdebox durch ein randalierendes Pferd

    Wer anderen Personen durch ein privat gehaltenes Pferd einen Schaden zufügt (Personen-, Sach- oder Vermögensschaden) haftet nach dem BGB. Es wird jedoch eine Mitschuld des Geschädigten im Einzelfall geprüft. Im Falle einer finanziellen Forderung des Geschädigten kann man sich mit einer Pferdehaftversicherung absichern. Wer natürlich dem Pferd am Schweif zieht, muss sich nicht wundern, wenn dieses ausschlägt. In diesem Fall würde die Versicherung nicht zahlen.

    Auch bei einer gelegentlichen Benutzung von Pferden ist ein Versicherungsschutz notwendig.

    Auch für den Privatbesitz von Hunden sollte eine Hundehaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Es gibt die Selbständige Hundehalterhaftpflicht oder in Verbindung mit einer Privathaftpflilchtversicherung. In Deutschland leben nach allgemeinen Schätzungen etwa 5 Millionen Hunde.

    Typische Haftpflichtfälle sind neben normalen Sachschäden vor allem Personenschäden.

    Jeder Hundebesitzer sollte eine Hundehaftpflichtversicherung besitzen.

  • Entwicklungen in der Schadenversicherung

    Ob Radio oder Fernsehen, fast jeden Tag hört man neue Horrormeldungen. Die Eurokrise löst die Finanzkrise ab, ein isländischer Vulkan legt den gesamten europäischen Flugverkehr lahm und nach der Explosion einer Bohrinsel wird die amerikanische Küste mit Öl verpestet.

    Bei solchen Schlagzeilen müssten die Versicherungen Hochkonjunktur haben, sollte man meinen. Im Gegenteil, die Menschen sind mehr und mehr  verunsichert. Auch das Image der Versicherungsbranche leidet darunter, wenn es keinen Versicherungsschutz gibt, denn keine Airline besitzt Versicherungsschutz gegen Vulkanasche. Aber auch die damit verbundenen Betriebsunterbrechungen aufgrund ausbleibender Warenlieferungen wurden  von keinem Unternehmen versicherungstechnisch abgedeckt.

    Große Versicherungen wie die Allianz oder Zurich haben diese Marktlücke erkannt und sind dabei, eine Versicherung gegen Vulkanasche auszuloten. Allerdings sind Neuerungen in der Schaden- und Unfall-Versicherung eher selten. Und wenn, dann sind die sogenannten „neuen Produkte“ meist nur verbraucherfreundlich aufgebessert. Bei der VHV-Versicherung z.B. muss das Unfallopfer nicht mehr mit Abzügen rechnen, wenn Vorerkrankungen an den Folgen des Unfalls eine Rolle spielen. Mit dem Zusatzbaustein „Exclusiv“ erhalten VHV-Kunden bessere Leistungen – eine besondere Innovation für Bestandskunden.

    Onlinevergleich Unfallversicherung

    Gleiches gilt für die UniVersa Versicherung. Auch sie hat ihren Unfallschutz verbessert. Was bisher nur für Senioren galt können jetzt auch Singles und Alleinerziehende in Anspruch nehmen, z. B. Wohnungsreinigung, Einkaufen oder Wäschewaschen.

    Auch der Hamburger Sachspezialist „Maxpool“ möchte mit seinem neuen Unfallkonzept „Maxeasy“ punkten, indem die Berufsgruppeneinteilung einfach und haftungssicher sein soll. Gerade risikoreiche Berufe wie Bäcker, Maler oder Polizist sind in der günstigen Gruppe „A“ eingestuft. Allerdings kann „Maxpool“ mit einer 40-Prozent-Schwelle nicht mit dem neuen VHV-Angebot mithalten.

  • Dauerbrenner Kinder als Schadenverursacher

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    Kinder unter sieben Jahren haften nicht

    Kinder „bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres“ haften nach § 828 Absatz 1 BGB für gar nichts. Sie können Risiken nicht abschätzen und sollen daher nicht haften.

    Auch die Eltern kann man nur selten haftbar machen. Denn entgegen der landläufigen Meinung haften Eltern nicht für ihre Kinder. Eltern haften nur für den eigenen Fehler, nicht ausreichend auf das Kind aufgepasst zu haben. Im Hinblick auf die Aufsichtspflicht ist die Rechtssprechung großzügig: Kinder müssen lernen, auch mal kurz unbeaufsichtigt zu sein. Wer also von einem Kind unter sieben Jahren geschädigt wird, geht in der Regel leer aus.

    Ab sieben Jahren kommt es auf Einsichtsfähigkeit an

    Ab sieben Jahren haften Kinder je nach Einsichtsfähigkeit. Jedoch hat der Gesetzgeber in § 828 Absatz 2 BGB auch davon eine Ausnahme gemacht. Mit der Erwägung, dass noch nicht einmal Erwachsene immer mit der Unübersichtlichkeit des Straßenverkehrs klarkommen, haften Kinder bis zum Alter von einschließlich neun Jahren nicht für Unfälle im Straßenverkehr.

    Keine „unübersichtliche Verkehrssituation“
    Ausnahme für ordnungsgemäß geparkte Autos

    Aber der BGH hat für die Konstellation „Kind gegen geparktes Auto“ die Dinge geradegerückt. Ein ordnungsgemäß geparktes Auto ist keine „unübersichtliche Verkehrssituation“ (Urteile vom 30.11.2004, Az: VI ZR 335/03; Abruf-Nr. 043097; Az: VI ZR 365/03; Abruf-Nr. 043098):

    => Kinder unter sieben Jahren haften generell nicht, damit auch nicht für einen solchen Schaden.
    => Kinder ab sieben Jahren und unter zehn Jahren haften nach Einsichtsfähigkeit. Jedenfalls ein geistig gesundes Kind kann einsehen, dass man bei geparkten Autos vorsichtig sein muss.

    Auto zwar nicht geparkt aber im Stillstand

    Vorhersehbar war, dass die Urteile Streit auslösen werden, wenn das vom Kind beschädigte Auto zwar geparkt ist, aber zum Unfallzeitpunkt stillsteht.

    Der Urteilsfall

    Das Auto stand an einer Kreuzung, um die Vorfahrt anderer zu beachten. Das achtjährige Kind kam mit einem Fahrrad offenbar schnell fahrend von links und wollte nach rechts in die Straße einbiegen, aus dem das Auto kam. Beim Abbiegen stieß es gegen das Fahrzeug.

    Laut BGH Urteil ist auch wer verkehrsbedingt anhält, Teil des fließenden Verkehrs. Generell liegt eine Überforderungssituation vor. Das Kind haftet nicht (Urteil vom 17.04.2007, Az: VI ZR 109/06; Abruf-Nr. 071809).

    In einer solchen Situation haften dann auch die Eltern nicht. Jedoch ist zu prüfen, ob die Eltern insoweit erweiterten Versicherungsschutz in der Privaten Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.