Hausratversicherung – Bereicherung des Versicherungsnehmers

Das Amtsgericht Plettenberg hatte sich mit der Rückforderungsmöglichkeit von Versicherungsleistungen nach einem Hausratschaden auseinander zu setzen. Im konkreten Fall meldete ein Kunde seiner Hausratversicherung die Reparatur eines Wasserschadens, welche er selbst behoben habe. In Wirklichkeit führte er die erforderlichen Malerarbeiten nicht aus, sondern kündigte die Mietwohnung und zog um.

Die Versicherung forderte daraufhin die geleistete Zahlung zurück.

Der Kunde hat sich laut AG Plettenberg (24.9.10, 1 C 218/10, Abruf-Nr. 110319) ungerechtfertigt bereichert, da er trotz Zahlung der Versicherung die Reparaturen nicht ausführte. Der Versicherungskunde könne im Rahmen der Hausratversicherung entstandene Kosten nicht fiktiv abrechnen, sondern nur die tatsächlich erbrachten Leistungen zur Wiederherstellung können erstattet werden.

Somit war die Zahlung der Versicherung ohne Rechtsgrundlage erfolgt und kann daher zurückgefordert werden.