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  • Versicherungsschutz bei Wildschäden

    Das wünscht sich kein Autofahrer – einen Wildschaden. Doch gerade im Frühjahr oder Herbst in den Dämmerungsstunden kann es schnell passieren, dass ein Reh plötzlich auf die Fahrbahn springt und man schafft es nicht mehr rechtzeitig, zu bremsen.

    Im Rahmen der Kfz-Teilkaskoversicherung sind grundsätzlich Zusammenstöße mit Haarwild mitversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz). Nach dem Bundesjagdgesetz gilt als Haarwild u.a. Wisent, Elch, Rot-, Reh- und Damwild, Feldhase, Luchs, Fuchs, Iltis sowie Seehund.

    Entscheidend für den Versicherungsschutz ist, dass der Unfall mit einem fahrenden Auto passierte. Auch Fotos vom Unfallort können hier helfen. Im Einzelfall wird dann geprüft, ob der Versicherungsnehmer dem Wild auswich und durch ein waghalsiges Ausweichmanöver einen Schaden verursachte. Solche Schäden wären über die Teilkasko nicht versichert. Gerade bei Kleintieren wie Marder, Hase oder Fuchs ist es „sinnvoller“, diese zu überfahren anstatt auszuweichen.

    Wie Gerichte entschieden haben, besteht kein Versicherungsschutz bei Zusammenstößen mit Nutztieren wie Pferden, Rindern, Schafen oder Ziegen bzw. Haustieren wie Hunde und Katzen. Gerade für ländliche Gegenden stellt das eine wesentliche Versicherungslücke dar. Viele Versicherer haben schon reagiert und die Liste der versicherten Tiere erweitert. So werden z.B. Vögel oder in Einzelfällen sogar alle Tierarten ohne Einschränkungen in den Versicherungsschutz eingeschlossen. Hier sollte man das Kleingedruckte in der Police der Kfz-Teilkaskoversicherung genau durchlesen.

  • Unfallversicherung ersetzt keine Berufsunfähigkeitsversicherung

    Die Absicherung der Arbeitskraft ist eine teure Angelegenheit. Das gilt insbesondere für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Gerade hohe Prämien und allumfassende Gesundheitsfragen schrecken viele Kunden ab. Da erscheint eine Unfallversicherung viel unkomplizierter. Dazu kommt, dass man in jungen Jahren der Meinung ist, Berufsunfähigkeit betrifft ja nur die Älteren. Dabei gibt es eine hohe Berufsunfähigkeitsquote unter 50 Jahren. Durchschnittlich sind Männer 50 und Frauen 49 Jahre, wenn sie berufsunfähig werden. Ursachen für eine Berufsunfähigkeit sind häufig Herz- und Kreislauferkrankungen, orthopädische Beschwerden aber auch Nervenkrankheiten sowie psychische Erkrankungen werden hier häufig genannt.

    Ein Unfall führte nur in etwa 2,5 % aller Fälle zur Frührente durch eine Erwerbsunfähigkeit und nur 6 bis 25 % aller Berufsunfähigkeiten entstanden durch einen Unfall. Damit wird deutlich, dass das Unfallrisiko viel geringer ausfällt als allgemein angenommen wird. Hingegen ist das Risiko einer Berufsunfähigkeit sehr viel höher einzuschätzen.

    Aber auch Unfallversicherungen haben eine Funktion zu erfüllen. Denn nicht jeder Unfall bedeutet gleichzeitig Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit. Wie allgemein bekannt, passieren die meisten Unfälle in der Freizeit. Wer also in seiner Freizeit gefährliche Sportarten betreibt (z.B. Klettern, Skifahren usw.) sollte über eine separate Unfallversicherung nachdenken. Auch die Schadenersatzansprüche in der Kfz-Haftpflichtversicherung sind bei nicht mal selbst verschuldeten Unfällen eher gering.

    Beide Produkte ergänzen sich also gegenseitig. Es kommt auf die finanziellen Möglichkeiten des Kunden an, ob und inwieweit er Abstriche machen muss. Eine gute Beratung beim Makler ist hier sinnvoll.

  • Was leistet die Privathaftpflicht und wo nicht?

    Die Haftpflichtversicherung ist zwar eine der wichtigsten Versicherungen, über die Personen bzw. Haushalte verfügen sollten. Leider wird die Tragweite der Schäden, welche durch die private Haftpflichtversicherung abgedeckt werden, gern unterschätzt. Denn laut § 823 BGB ist jeder, der aus Vorsatz oder Fahrlässigkeit einen Schaden an Personen oder Sachen verursacht, voll zum Schadenersatz verpflichtet.

    Letzten Endes bedeutet dies nichts anderes als die volle Haftung mit dem gesamten Vermögen. Eine Tatsache, die im Fall eines schweren Personenschadens schnell das Aus für die finanzielle Zukunft bedeuten kann. Denn es gibt im Rahmen der Haftung bzw. Schadenersatzpflicht nach § 823 BGB keine Begrenzung der Haftung nach oben.

    Genau hier greift die Haftpflichtversicherung. Deren Sinn und Zweck ist die Absicherung des Versicherten gegenüber Schadenersatzforderungen Dritter aus Schadensereignissen. Allerdings greift eine Haftpflichtversicherung nicht uneingeschränkt. Verschiedene Risiken werden durch die private Haftpflicht nicht gedeckt. Beispielhaft dafür stehen Schäden, die von größeren Haustieren wie Hunden oder Pferden, verursacht werden. Ein weiteres Spezialgebiet betrifft den Gebrauch von Schusswaffen.

    Ausschlüsse in der privaten Haftpflichtversicherung

    Welche Schadensfälle die Privathaftpflicht deckt und welche von einer Regulierung ausgeschlossen sind, liegt am Ende beim Versicherer. Als Versicherter lohnt es sich, hier etwas genauer hinzuschauen. Insbesondere Familien mit Kindern sollten darauf achten, wie Schäden nicht deliktfähiger Kinder in der privaten Haftpflichtversicherung gehandhabt werden.

    Zwar können laut § 828 Kinder bis zu einem Alter von sieben Jahren für Schäden nicht haftbar gemacht werden. Eltern, die ihre Sorgfalts- bzw. Aufsichtspflicht verletzen, aber schon. Zwar lässt sich die Schuld nicht pauschal, sondern nur nach Prüfung des Einzelfalls zuweisen. Reguliert die Privathaftpflicht allerdings anstandslos den Schaden, ist Eltern sicher eine Last von den Schultern genommen.

    Immer wieder für Verwirrung sorgt die Frage nach der Schadensregulierung zwischen Familienangehörigen. Leben diese in ein und demselben Haushalt, ist eine Deckung durch die Haftpflichtversicherung ausgeschlossen. Anders bei getrennten Haushalten. In einem solchen Fall wäre eine Regulierung möglich. Ausgeschlossen vom Schutz durch die Privathaftpflicht sind zudem Schäden an fremden Sachen, die zum Besitz des Versicherten gehören – wie ein Leasingfahrzeug oder Ähnliches.

    Fazit: Die Haftpflichtversicherung ist eine der wohl wichtigsten Policen im Alltag – auch wenn sie nicht alle Risiken abdeckt. Und trotz der Tatsache, dass Schadensfälle bei den Versicherern täglich auf der Tagesordnung stehen, verzichtet ein nicht unerheblicher Teil der Haushalte auf diese wichtige Absicherung. Aktuelle Untersuchungen weisen immer wieder daraufhin, dass selbst bei einem so elementaren Schutz wie der Haftpflicht gespart wird.

  • Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung

    Die Haus- und Grundbesitzer Haftpflichtversicherung kann als Einzelvertrag für entsprechende Grundstücke und Objekte abgeschlossen werden. Sie ist jedoch auch im Rahmen der Privaten Haftpflichtversicherung beitragsfrei für das vom Versicherungsnehmer selbstbewohnte Einfamilienhaus oder die Wohnung mitversichert.

    Versichert sind gesetzliche Ansprüche aus Verstößen gegen die dem VN obliegenden Pflichten, wie z.B.

    • Beleuchtung
    • Reinigung
    • Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte
    • Schneeräumen auf Bürgersteige und Fahrdamm

    Das Deckungskonzept muss sich den jeweiligen Verhältnissen und Bedürfnissen anpassen und muss auf den VN exakt ausgerichtet sein. so erfordert die gewerbliche Nutzung von mehreren eigenen Wohnobjekten ein anderes Konzept als der Versicherungsschutz für ein einzelnes Objekt.

    Um einen Schadenersatzanspruch zu begründen, muss eine schuldhafte – zumindest eine nach § 276 BGB fahrlässige oder gar vorsätzliche (bei Vorsatz aber gem. § 4 II Ziff. 1 AHB keine Deckung) Schadenverursachung gegeben sein.

    Anspruch auf Schadenersatz hat der Geschädigte gegen den Schädiger dann, wenn der Sach- oder Personenschaden beim Beschädigten rechtswidrige und schuldhafte Ursachen aufweist (§ 823 Abs. I BGB).

    Schadenersatzverpflichtung des Grundstückbesitzers bei Einsturz eines Gebäudes oder Ablösung von Gebäudeteilen regelt die Vorschrift des § 836 Abs. I S. 1 BGB (wie z.B. Einsturz eines Balkons, Ablösung der Verputzung, Ablösung von Ziegeln). Voraussetzung für einen begründeten Anspruch nach § 836 Abs. 1 BGB ist auch, dass der Einsturz oder die Ablösung von Teilen aufgrund fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung des Gebäudes passierte.

    Keine Haftung besteht z.B. bei einem Orkan ab Windstärke 12 Beaufort (OLG Koblenz, Urt. V. 09.02.2004). Auch Windstärken von 9 – 10 Beaufort entlasten den Pflichtigen noch nicht, nach der Rechtsprechung muss ein Gebäude dem standhalten (OLG Düsseldorf, VersR 1999, 854).

  • Hilfe vom Staat bei Schadensfällen

    Wer den Schaden hat, zahlt selbst, so ein ungeschriebenes Gesetz für Unversicherte. Ob Fremd- oder Eigenschäden, solche Fälle können ein gewaltiges Loch in die Kasse reißen und zu einem langfristigen finanziellen Problem werden. Doch bei der Schadensregulierung wird man nicht allein gelassen, denn der Staat trägt die Kosten mit, auch wenn man keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte.

    So viel Versicherung muss sein

    Neben den Pflichtversicherungen für Gesundheitsversorgung und Kfz gibt es einige sinnvolle zusätzliche Policen, die man abschließen sollte. So sollte man unbedingt eine Private Haftpflichtversicherung abschließen und auch eine Hausratsversicherung, sowie zumindest eine Teilkasko für den Wagen, damit man gegen die häufigsten Schäden abgesichert ist. Und auch in diesen Fällen kann man sich bei der Regulierung der übrig bleibenden Kosten, etwa der Selbstbeteiligung, vom Staat ein wenig von der finanziellen Last wieder abnehmen lassen. Unter bestimmten Umständen ist der Unfall oder der Schadensfall nämlich nicht einfach eine private Angelegenheit und damit bleiben auch die Folgekasten nicht ausschließlich am Betroffenen hängen.

    Entlastung bei der nächsten Steuererklärung

    Eine sorgfältige Dokumentation durch Prüfberichte, Versicherungsbescheinigungen und Quittungen zahlt sich bei solchen Schadensfällen nämlich spätestens im Rahmen der nächsten Steuererklärung aus. Unter Umständen handelt es sich nämlich im weitesten Sinne um Werbungskosten, die sich steuermindernd auswirken können. Das ist etwa der Fall, wenn der Unfall auf dem Pendlerweg oder bei einem beruflich bedingten Weg entstanden ist. Das gilt für Sach- und Personenschäden, genau wie für Schäden an fremden oder eigenen Kraftfahrzeugen. Verfügt man über eine Vollkaskoversicherung, kann nur der Betrag, der die Selbstbeteiligung ausmacht, geltend gemacht werden.

    Neben den notwendigen Reparaturen sind dabei auch die Kosten für Gutachten, für Schmerzensgeld und Schadenersatz oder sogar die Kosten für einen Gerichtsstreit absetzbar, insofern man sie selbst tragen musste. Doch selbst wenn man so umfassend versichert gewesen ist, dass man keinerlei Kosten für die Schadensregulierung erstatten muss, gibt es noch Steuererleichterungen zu holen.

    Denn auch die höheren Summen für die Versicherungspolice, deren Erhöhung im Schadensfall oft üblich ist, kann man bei der nächsten Steuererklärung als Sonderkosten absetzen. Natürlich sind diese Steuererleichterungen nur ein kleines Trostpflaster und eine finanzielle Hilfe, damit man nicht doppelt geschädigt wird. Die steuerlichen Erleichterungen ersetzen natürlich nicht die Schadensregulierung der Versicherungsgesellschaften. Um einen umfassenden Versicherungsschutz sollte man sich deshalb trotzdem bemühen, denn die steuerliche Absetzbarkeit ersetzt einem in keinem Fall die gewaltigen finanziellen Schäden, die einem im Falle des Falles als völlig Unversicherter das Leben schwer machen können.

  • Private Bauherren-Haftpflichtversicherung

    Mit dieser Versicherung kann man sich als Bauherr, als Besitzer eines zu bebauenden Grundstückes oder zu errichtenden Gebäudes in der Bauphase gegen Schadenersatzansprüche Dritter versichern. Der Versicherungsschutz setzt mit Beginn der Bauarbeiten ein, frühestens aber mit dem Datum der Police. Dabei ist es durchaus möglich, dass das erworbene Baugrundstück schon vor Baubeginn versichert ist, z.B. wenn sich der Beginn der Bauarbeiten verzögert.

    Nach Beendigung der Bauarbeiten endet auch der Versicherungsschutz, spätestens aber zwei Jahre nach Versicherungsbeginn. Dabei spielt es keine Rolle, ob die rechtliche Bauabnahme erfolgte oder das Haus bereits bezogen wurde. Handelt es sich um ein Einfamilienhaus, gehören die Fertigstellung der Außenanlagen und die erstmalige Ausführung der Malerarbeiten mit zum Versicherungsschutz.

    Handelt es sich um ein Wohnhaus, haftet der Inhaber nicht mehr als Bauherr, sondern als Hauseigentümer, wenn

    • das Haus bezogen wird, obwohl noch nicht fertiggestellt bzw. Baumängel auftraten
    • die Bauarbeiten erst fortgesetzt werden, wenn Geldmittel wieder zur Verfügung stehen

    Es wird unterschieden zwischen Bauherr und Unternehmer von Bauarbeiten. Der Begriff Bauherr grenzt sich zum Unternehmer wie folgt ab:

    • Bauherr ist jeder, der ein Bauwerk erstellt bzw. erstellen lässt
    • Unternehmer von Bauarbeiten ist jeder, der selbst mit Hand anlegt (Eigenleistungen)

    In der Eigenschaft als Bauherr ist die gesetzliche Haftpflicht nur unter der Voraussetzung versichert, wenn Planung, Bauleitung und auch Bauausführung an eine Firma vergeben sind. Wenn auch nur eine dieser vorgenannten Aufgaben nicht an Dritte vergeben wurde, entfällt der Versicherungsschutz. Als Haus- und Grundstücksbesitzer ist die gesetzliche Haftpflicht für das zu bebauende Grundstück sowie das zu errichtende Bauwerk mitversichert.

    In der Eigenschaft als Unternehmer von Bauarbeiten ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Ausführung von Baueigenleistungen bis zu einer Bausumme von 25.000 € versichert. Hierbei ist zu beachten, dass die Ausführung der Bauarbeiten nach behördlich genehmigten Bauplänen erfolgen muss, ansonsten entfällt der Versicherungsschutz. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht für alle Personen, die mit den Bauarbeiten beschäftigt sind und dabei Schäden verursachen.

  • Tierhalterhaftpflichtversicherung: Deckung und Haftung des Tierhalters und Tierhüters

    Als Tierhalter bezeichnet man diejenigen, die im eigenen Interesse über einen längeren Zeitraum die Sorge für ein Tier übernommen haben und dem Tier Obdach und Unterhalt gewähren. Die Haltereigenschaft ist im besonderen Maße dann gegeben, wenn man befugt ist, über Betreuung und Existenz des Tieres zu entscheiden. Auch wenn Dritte vorübergehend über das Tier verfügen – ob berechtigt oder nicht – geht die Tierhaltereigenschaft nicht verloren.

    Zahme Haustiere, Kleintiere und Bienen sind in der Privaten Haftpflichtversicherung des Halters mitversichert. Dies gilt jedoch nicht für Hunde, Rinder, Pferde und für Tiere, die für gewerbliche Zwecke gehalten werden. Diese Tiere benötigen eine eigene Tierhalter-Haftpflichtversicherung.

    Tierhalter können auch mehrere Personen zugleich sein, wenn jeder einzelne das Tier für wirtschaftliche Interessen nutzt. Dabei wird unterschieden zwischen „Luxustiere“ und „Nutztiere“.

    Haftung bei Luxustieren (§ 833. S. 1 BGB)

    • Gefährdungshaftung – auf das Verschulden des Tierhalters kommt es nicht an

    Haftung bei Nutztieren (§ 833. S. 2 BGB)

    Ersatzpflicht des Halters entfällt bei

    • Nichtverschulden des Tierhalters – auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt des Halters

    Ein Tierschaden liegt dann vor, wenn der Schaden durch das der tierischen Natur entsprechende unberechenbare und selbständige Verhalten des Tieres entstanden ist.

    Ein Tierschaden liegt nicht vor, wenn vom Tier keine Gefahr ausgeht, z.B. wenn ein Gast über einen am Boden liegenden Wachhund stürzt oder das Tier der Leitung des Halters gehorcht und dabei einen Schaden verursacht, z.B. der Halter seinen Hund auf einen Menschen hetzt.

    In Schadensfällen wird immer ein mögliches Mitverschulden des Geschädigten geprüft. Dies kann in Einzelfällen dazu führen, dass von einer Tiergefahr nicht auszugehen ist sondern der Schaden durch Eigenverschulden passierte.

    Als Tierhüter werden diejenigen bezeichnet, die für den Tierhalter die Führung der Aufsicht des Tieres durch einen Vertrag übernommen haben. Darunter ist zu verstehen, dass der Tierhüter dafür Sorge zu tragen hat, dass das Tier keinen Schaden anrichtet. Wer nur mal die Beaufsichtigung des Tieres übernommen hat, ist als Tierhüter nicht anzusehen.

    Die Tierhüterhaftung beinhaltet, dass man zunächst von einem Eigenverschulden des Tierhüters ausgeht, kann sich aber entlasten, indem er den Nachweis erbringt, dass die erforderliche Sorgfalt bei der Aufsicht des Tieres beachtet wurde.

  • Gute Gründe für eine Klassische Lebensversicherung

    Die klassische Lebensversicherung rückt immer mehr in den Mittelpunkt der Berichterstattung aus Rundfunk und Fernsehen und das nicht zuletzt, da die Zinsen an den Kapitalmärkten so niedrig sind wie schon lange nicht. Man kann sich schon mal die Frage stellen, wie lange die Lebensversicherer noch in der Lage sind, die Zinsgarantie für bestehende Verträge zu erwirtschaften. Wer neu einen Vertrag abschließt, erhält schon einen deutlich niedrigeren Garantiezins. Ist also eine Investition in eine klassische Lebensversicherung noch lohnenswert?

    Hier 5 Gründe, sich für eine klassische Lebensversicherung zu entscheiden:

    Bei der klassischen Lebensversicherung steht immer die Sicherheit der zugesagten Leistungen im Vordergrund, also das Geld der Kunden wird in risikoarme festverzinsliche Papiere angelegt.

    Der Versicherer garantiert seinem Kunden jährlich eine Mindestverzinsung der eingezahlten Sparanteile. In guten wie in schlechten Kapitalmarktjahren wird diese über die gesamte Laufzeit gutgeschrieben. Auch an den Überschüssen wird der Kunde beteiligt, die er mit seinen Beiträgen erwirtschaftet. Diese Anteile fließen jährlich in sein Guthaben, werden mit verzinst und gelten als sicher.

    Der Versicherer orientiert sich vorrangig an den Kriterien Sicherheit, Rentabilität, Liquidität, Mischung und Streuung. Die gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Bestimmungen, wie z. B. das Versicherungsaufsichtsgesetz oder die Anlageverordnung, sind besonders streng. Die Versicherer dürfen nur begrenzt in Aktien investieren, keine Anleihen versichern und auch nur max. 5 % ihrer Anlagen auf einen Schuldner vereinen.

    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist verantwortlich für die Beaufsichtigung der Versicherer. Dabei steht im Vordergrund, dass die Verpflichtungen, die in den Verträgen abgeschlossen wurden, auch erfüllt werden.

    Zur Abfederung vorübergehender Marktschwächen verfügen die Lebensversicherer über professionelle Mittel.  Sollte also der Lebensversicherer in eine Schieflage geraten, ist das Geld des Kunden immer noch sicher, da die Sparanteile inkl. Zinsen und Überschüssen im Sicherungsvermögen der Versicherer getrennt vom übrigen Unternehmensvermögen angelegt werden. Somit sind sie vor Angriffen anderer Gläubiger sicher.

  • Helvetia steigt in den Tierversicherungsmarkt ein

    Bei der HELVETIA wird es tierisch. Das Produkt mit dem Namen „PetCare“ beinhaltet stationäre Heilbehandlung sowie Ersatz von Operationskosten. Weiterhin gibt es auch einen Auslandsschutz. Doch in diesem Segment tummeln sich noch andere Marktführer wie AGILA, die UELZENER und die AXA Tier-Partner. Versicherer sollten jedoch hohe Selbstbeteiligungen und gedeckelte Versicherungssummen dem Kunden deutlich machen, um sich vor Haftung zu schützen.

    Auch online informiert die HELVETIA-Versicherung ihre Kunden über Alltagsrisiken für Hunde und Katzen. Auf ihrer neuen Website www.helvetia-petcare.de kann der Besucher über eine Google-Suchfunktion den nächsten Tierarzt finden. Auf der Startseite wird man mit Bildergeschichten empfangen und im „Haustiertipp des Monats“ werden passend zur Jahreszeit Tipps und Hinweise für ein gesundes Hunde- und Katzenleben angeboten. Die Seite bietet weiterhin dem Kunden alle Informationen zur Tierkrankenversicherung.

    Die ELVIA bietet neuerdings den „Hunde-Reiseschutz“ an. So können Kosten aufgrund einer Erkrankung des Vierbeiners vor oder während einer Reise abgesichert werden. Das neue Produkt beinhaltet Reiserücktritt-, Reiseabbruch- und Reise-Krankenversicherung für Hunde. Die ELVIA schätzt ein, dass ca. 42 % der Hundebesitzer ihr Tier mit in den Urlaub nehmen, doch nur 12 % eine spezielle Tierversicherung abschließen.

  • Pflegeabsicherung bei Rentenbeginn ohne Mehrbeitrag

    Riesterrente mit Pflegerenten Option:
    Zum 01.10.2010 hat die Concordia Versicherung die Riester Rente um einen Zusatzbaustein zum
    Thema „Pflege“ erweitert: Versichert ist nun auch eine erhöhte Altersrente bei Pflegebedürftigkeit zum Rentenbeginn.

    Das bedeutet in der Praxis:
    Liegt bei Rentenbeginn Pflegebedürftigkeit vor, kann der Kunde eine deutlich erhöhte Altersrente beantragen!
    Dabei gibt es bereits ab Pflegestufe I die volle Leistung.
    Diese Leistungserweiterung kostet keinen Mehrbeitrag und wird für die Förder-Renten der Concordia Veresicherung und der oeco capital angeboten.

    Basis-Rente mit Pflegeoption:
    Die oeco capital bietet zudem seit 01.10.2010 auch die Basis-Rente (Rürup Renet) mit der oben
    beschriebenen Pflegeoption. Somit ist diese Vorsorge auch für Selbständige eine interessante Zusatzabsicherung.