Kategorie: Allgemeines

  • Rechtsschutz hilft im Streitfall

    In den letzten Jahren häuften sich die Streitfälle zwischen Arbeitgeber und ihren Mitarbeitern. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft geht davon aus, dass es in diesem Jahr fast 70000 Streitfälle gibt, das sind 20 % mehr als im Vorjahr.

    Wenn’s Ärger im Job gibt, führt an einem Richter meist kein Weg vorbei – dann ist man als Arbeitnehmer mit einer Rechtsschutzversicherung immer gut beraten, damit man im Rechtsschutz Streitfall nicht selber auf den Kosten sitzen bleibt. Denn vor dem Arbeitsgericht zahlt man in der ersten Instanz die Kosten selbst, auch wenn man gewinnt. Ist man dann finanziell nicht in der Lage, diese aufzubringen, ist das wiederum für den Arbeitgeber ein willkommenes Druckmittel. Es ist ein Irrglaube, dass ein Betriebsrat im Streitfall den Arbeitnehmer rechtlich vertritt, er kann ihn lediglich beraten.

    Mit einer Rechtsschutzversicherung kann man dagegen weitestgehend ohne finanzielle Risiken prozessieren.

  • Allmähliche Einschränkung des Versicherungsschutzes in neuen Bedingungswerken

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    Studienplatzklagen führen zu exorbitanten Kostensteigerungen in der Rechtsschutzversicherung. Nach Mitteilung einzelner Rechtsschutzversicherungen werden regelmäßig bis zu 20 Universitäten gleichzeitig verklagt.

    Aus den daraus resultierenden hohen Prozesskosten und der Tatsache, dass diese Streitigkeiten nur eine kleine Gruppe von Versicherten betrifft, schließen immer mehr Versicherer Streitigkeiten im Zusammenhang mit Studienplatzvergabe aus.

    Weiterhin versichert bleiben jedoch bei vielen Versicherern im Rahmen des allgemeinen Verwaltungsrechtsschutzes weiterhin Streitigkeiten, z.B. wegen einer nicht nachvollziehbaren Prüfungsentscheidung.

    Es empfiehlt sich in diesem Zusammenhang das Bedingungswerk der jeweiligen Rechtsschutzversicherer genau zu studieren.

  • Mediation – Rechtsschutzversicherer bauen auf Streitschlichtungsverfahren

    Beachtliche Erfolge verzeichnet das aus den USA stammende Mediationsverfahren, zu gut deutsch Schlichtungsverfahren, bei Streitigkeiten der Parteien z.B. im Familienrecht unter der Leitung eines Mediators.
    Rechtssprechung im herkömmlichen Sinne erfolgt nicht. Es wird im Sinne der Mediation ein Weg für einen Kompromiss gesucht und gefunden. Das Recht wird besprochen, beide Parteien sollen dann den Weg für ihre individuellen Probleme finden.

    Die Diskussion zu Mediationsverfahren erfuhr durch den Erlaß der europäischen Mediationsrichtlinie im Mai 2008 neuen Aufwind. Wichtige Fragen des Verhältnisses von Mediations- und Gerichtsverfahren bei Streitigkeiten in Handels- und Zivilkonflikten werden in dieser Richtlinie geregelt. Ein nationales Mediationsgesetz wird noch in diesem Jahr als Referentenentwurf vorliegen.

    Im Raum Niedersachsen sind mit mehr als 500 Modellprojekten in der Mediation Erfolgsquoten von 90% bei 75% der Fälle erzielt worden.
    Gerichtsverfahren könnten vermieden oder abgekürzt werden. Mediation ist in allen Rechtsgebieten, wie Familien- und Sozialkonflikten, aber auch bei Arbeits- oder Finanzstreitigkeiten als Lösungsinstrument anwendbar. Beide Parteien werden in der Regel mit dem Ergebnis der Schlichtung zufrieden sein. Gewinner oder Verlierer wie in der klassischen Rechtssprechung gibt es nicht. Man hat sich geeinigt, ist einen Kompromiss eingegangen.

    Die streitenden Parteien entscheiden selbst, ob für sie ein Gerichtsverfahren oder Mediation in Frage kommt. Ist nach aktiver und eigenverantwortlicher Aufarbeitung des Streitfalls mit Hilfe eines Konfliktmanagement im Sinne des unabhängigen Mediators keine Lösung in Sicht, können sie jederzeit entscheiden die Mediation abzubrechen und sich für ein Gerichtsverfahren entscheiden.

    Im Interesse des Kunden wird Mediation als Rechts- und Serviceleistung als Zusatzbaustein in Rechtsschutzversicherungen eine große Rolle spielen.

  • Ideal Rechtsschutz – Spezialversicherer für Kunden ab 40

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    Die Ideal Versicherung – Spezialversicherer für Kunden der Altersgruppe ab 40. Lebensjahr, hat speziell für deren Bedürfnisse eine neue eigene Rechtsschutzversicherung entwickelt.

    Bei Rechtsstreitigkeiten aus ehemaligen Arbeitsverhältnissen oder geringfügiger Beschäftigung bietet die Privatrechtsschutzversicherung auch Sicherheit.

    Zusatzbausteine gibt es für Verkehrsrechtschutz ebenso wie für noch voll Beschäftigte den Berufsrechtsschutz. So stehen verschiedene Kombinationen zur Verfügung.

    1. Der Privat- und Wohnungsrechtschutz,
    2. als Zusatzbaustein der Berufsrechtsschutz, oder
    3. der Verkehrsrechtsschutz.

    Es wird umfassender Schutz und unbegrenzter Deckungssumme bei einer Selbstbeteiligung von 150 oder 250 Euro gewährt. Auf Reisen bis zu drei Monaten weltweit, ist der Kunde bei rechtlichen Streitigkeiten mit bis zu 100.000 Euro abgesichert. Es gibt Hilfe bei der Suche eines deutschsprachigen Anwalts Kostenübernahme für Übersetzungen.

    Beliebig oft kann eine kostenlose telefonische Erstberatung zu allen Rechtsfragen genutzt werden. Unabhängige Anwälte stehen dafür rund um die Uhr zur Verfügung. Eine Beratung gibt es auch zu allen nicht versicherten oder nicht versicherbaren Bereichen.
    Zudem erfolgt eine Vermittlung von Anwälten in Kundennähe eine sofortige Deckungszusage.

    Kosten werden erstattet für Rechtsbeistand im vorgerichtlichen Widerspruchsverfahren bei Problemen mit der Anerkennung der Pflegestufe bei Eltern. Bei verminderter Mobilität des Versicherten werden die Kosten der Anwälte für Fahrten ins Pflegeheim oder Krankenhaus übernommen, Streitigkeiten mit der gesetzlichen Rentenversicherung werden geklärt.

    Die Leistungskomponente Internet –Vertragsrechtsschutz ist ebenfalls im Produkt enthalten. Die Unbegrenzten Möglichkeiten im Internet bieten vielfältigen Spielraum für Betrügereien, Ein Rechtsbeistand tut dann gut.

    Rechte als Nebenkläger, weil man unbeteiligt Opfer einer Straftat wird, werden juristisch durchgesetzt – ohne Zusatzprämie.

    Strafkautionen werden für bis zu 100.000 Euro als zinsloses Darlehen gestellt.
    Neben dem Versicherungsnehmer sind mitversichert, Ehe- oder Lebenspartner, eigene minderjährige Kinder sowie volljährige in der Erstausbildung, Enkelkinder – bei den Großeltern lebend, und auch allein stehende Elternteile mit ab Pflegestufe II.

  • Erfolgreicher Krankenversicherer erweitert Angebot

    Laut Mitteilung der ARAG Krankenversicherung – hat sich seit 2005 eine sechsstellige Anzahl von Versicherten für den Zahntarif DentalPro Z100 entschieden.

    Der Zusatz-Zahntarif Z100 erhielt in vielen Rataings bisher Bestnoten. Dank des hochwertigen Leistungsumfanges stellt er das richtige, starke Angebot für die dringend notwendige Zusatzabsicherung der GKV-Versicherten dar. Sind doch gute Tarife in dem hart umkämpften Markt der Krankenzusatzversicherung
    immer noch eine Seltenheit.

    Weiterhin teilt die ARAG mit, nach 5 Jahren Beitragsstabilität zum 1. April 2010 ebenfalls eine Beitragsanpassung vornehmen zu müssen. Nur so kann der gewohnt hohe Qualitätsstandard bei den stetig steigenden Heilbehandlungskosten erhalten und garantiert werden.

    Die Produktpalette des Z100 wird zudem mit dem neuen Tarif Z50/90 erweitert.
    Damit bietet die ARAG einen einzigartigen Tarif am Markt: Ein 50 Prozent-Tarif, der auch die Zahnbehandlung erstattet.
    Konkret: Ohne Vorleistung der GKV erstattet der Tarif 50 Prozent auf Zahnbehandlung, Zahnersatz, Inlays und Kieferorthopädie.
    Die Vorleistung der GKV eingeschlossen, ist sogar eine Gesamterstattung von bis zu 90 Prozent möglich.

  • Eine Hypothek im Alter

    Die Tatsache, dass die eigene Immobilie als Altersvorsorge gut geeignet ist, ist eigentlich weit bekannt. Im Alter mietfrei zu wohnen ist eine wesentliche Entlastung der eigenen finanziellen Situation.
    So bleibt mehr von der Rente für die übrigen Ausgaben.

    Es gibt aber auch eine andere Weise, wie mit einer eigenen Immobilie die finanzielle Situation im Alter verbessert werden kann. Das Prinzip hierfür lautet: umgekehrte Hypothek als Baufinanzierung.
    Das Modell funktioniert so, dass der Hauseigentümer ein Bankdarlehen aufnimmt, das in Form einer Rente monatlich an den Hauseigentümer ausbezahlt wird. Dabei wird die Auszahlung bis zum 110. Lebensjahr garantiert. Der Grundbesitz wird dabei mit einer Hypothek bzw. Grundschuld belastet. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Forderung der Bank dinglich durchgesetzt werden kann. Selbstverständlich ist dies keine klassische Baufinanzierung. Mit dem Begriff Baufinanzierung sind aber oft Finanzierungen gemeint, die durch Beleihung von Immobilien zustande kommen.

    Bei einer umgekehrten Hypothek als Baufinanzierung muss der Eigentümer mindestens 60 Jahre alt sein. Des Weiteren darf die Immobilie keine valutierenden Vorlasten besitzen, d.h. alle bestehenden Hypotheken, die auf der Immobilie lasten, müssen zum Zeitpunkt der neuen Baufinanzierung zurückgeführt worden sein. Das Mindestalter von 60 Jahren darf nicht unterschritten werden, da die Banken oft intern bis 95 Jahre kalkulieren und damit die Gesamtlaufzeit einer Baufinanzierung intern festlegen. Das Risiko der Bank besteht hauptsächlich darin, dass der Verkäufer bzw. der Baufinanzierer länger als 95 Jahre lebt.
    In der Gesamtheit aller Baufinanzierungen ist dieses Risiko kalkulierbar. Während der Verrentung der Hypothek muss der Hauseigentümer lediglich die Zinsen an die Bank zurückbezahlen. Die komplette Rückführung des ausgezahlten Betrages muss erst mit dem Tod des Kreditnehmers erfolgen. Die Banken spekulieren dabei auf den Verkauf der Immobilie durch die Erben. Die Verwertung aus eigener Kraft wollen die meisten Banken vermeiden. Selbstverständlich kann der Kreditnehmer sein Darlehen jederzeit vollständig zurückführen. Die Rückführung ist bei den meisten Banken auch ohne Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
    Diese Art der Baufinanzierung ist auch unter dem Begriff Förder-Immobilienrente bekannt.

  • Rechtsschutzversicherung in der Pflicht

    Versicherung in der Pflicht

    Ein Rechtschutzversicherer muss bei einem vom Versicherungsnehmer behaupteten Rechtsverstoß durch Kündigungsandrohung eintreten.

    Nun ist es amtlich: In dem Fall, in dem der Bundesgerichtshhof (Urteil vom 19. November 2008 – Aktenzeichen IV ZR 305/07) entschieden hat, meinte die Versicherung zunächst, ein Versicherungsfall sein noch nicht eingetreten, da noch kein Rechtsverstoß vorgelegen habe.
    Der Arbeitgeber habe die Kündigung schließlich in Aussicht gestellt. Gekündigt hatte er seinem Versicherten noch nicht.

    Was war geschehen?
    Der Arbeitgeber teilte dem Kläger mit, dass aufgrund eines Rekonstruierungsprogrammes und der damit verbundenen Stellenreduzierung beabsichtigt sei, ihm zu kündigen, falls er nicht einen ihm angebotenen Aufhebungsvertrag annehme.

    Die vom Kläger daraufhin beauftragten Rechtsanwälte wandten sich gegen das Vorgehen seines Arbeitgebers.

    Eine Kostenübernahme dafür lehnte der Rechtschutzversicherer ab. Zu Unrecht.

    Eine Pflichtverletzung sahen die Richter auch darin, dass der Arbeitgeber dem Kläger trotz Aufforderung die Sozialauswahl nicht dargelegthbe und ihn damit nicht in die Lage versetzt hat, eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können.

    Quellennachweis: Wochenkurier

  • Dauerbrenner Kinder als Schadenverursacher

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    Kinder unter sieben Jahren haften nicht

    Kinder „bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres“ haften nach § 828 Absatz 1 BGB für gar nichts. Sie können Risiken nicht abschätzen und sollen daher nicht haften.

    Auch die Eltern kann man nur selten haftbar machen. Denn entgegen der landläufigen Meinung haften Eltern nicht für ihre Kinder. Eltern haften nur für den eigenen Fehler, nicht ausreichend auf das Kind aufgepasst zu haben. Im Hinblick auf die Aufsichtspflicht ist die Rechtssprechung großzügig: Kinder müssen lernen, auch mal kurz unbeaufsichtigt zu sein. Wer also von einem Kind unter sieben Jahren geschädigt wird, geht in der Regel leer aus.

    Ab sieben Jahren kommt es auf Einsichtsfähigkeit an

    Ab sieben Jahren haften Kinder je nach Einsichtsfähigkeit. Jedoch hat der Gesetzgeber in § 828 Absatz 2 BGB auch davon eine Ausnahme gemacht. Mit der Erwägung, dass noch nicht einmal Erwachsene immer mit der Unübersichtlichkeit des Straßenverkehrs klarkommen, haften Kinder bis zum Alter von einschließlich neun Jahren nicht für Unfälle im Straßenverkehr.

    Keine „unübersichtliche Verkehrssituation“
    Ausnahme für ordnungsgemäß geparkte Autos

    Aber der BGH hat für die Konstellation „Kind gegen geparktes Auto“ die Dinge geradegerückt. Ein ordnungsgemäß geparktes Auto ist keine „unübersichtliche Verkehrssituation“ (Urteile vom 30.11.2004, Az: VI ZR 335/03; Abruf-Nr. 043097; Az: VI ZR 365/03; Abruf-Nr. 043098):

    => Kinder unter sieben Jahren haften generell nicht, damit auch nicht für einen solchen Schaden.
    => Kinder ab sieben Jahren und unter zehn Jahren haften nach Einsichtsfähigkeit. Jedenfalls ein geistig gesundes Kind kann einsehen, dass man bei geparkten Autos vorsichtig sein muss.

    Auto zwar nicht geparkt aber im Stillstand

    Vorhersehbar war, dass die Urteile Streit auslösen werden, wenn das vom Kind beschädigte Auto zwar geparkt ist, aber zum Unfallzeitpunkt stillsteht.

    Der Urteilsfall

    Das Auto stand an einer Kreuzung, um die Vorfahrt anderer zu beachten. Das achtjährige Kind kam mit einem Fahrrad offenbar schnell fahrend von links und wollte nach rechts in die Straße einbiegen, aus dem das Auto kam. Beim Abbiegen stieß es gegen das Fahrzeug.

    Laut BGH Urteil ist auch wer verkehrsbedingt anhält, Teil des fließenden Verkehrs. Generell liegt eine Überforderungssituation vor. Das Kind haftet nicht (Urteil vom 17.04.2007, Az: VI ZR 109/06; Abruf-Nr. 071809).

    In einer solchen Situation haften dann auch die Eltern nicht. Jedoch ist zu prüfen, ob die Eltern insoweit erweiterten Versicherungsschutz in der Privaten Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.

  • Wohnungsbauprämie – Bausparvertrag

    Ab 2009 darf die Wohnungsbauprämie nur noch zweckgebunden verwendet werden.

    Das heißt: Wer über 25 Jahre alt ist, bekommt diese Prämie nur noch, wenn das Geld nachweislich für eine Wohnung oder ein Haus verwendet wurde. Die neue Regelung gilt nur für Bausparverträge, die ab 2009 Jahr geschlossen werden.

    Übrigens: Bausparverträge gelten jeher als besonders sichere Anlage. Besonders im Zusammenhang mit der Finanzkrise ist es ein großer Vorteil, dass die Einlagen und Zinsen in unbegrenzter Höhe abgesichert sind. Diese Verträge werden deshalb sehr oft für Baufinanzierungen verwendet.

    Die von den Bausparkassen angebotenen Tarife sind dabei sehr vielfältig. Spezielle Tarife für den Sparer oder die Immobilienfinanzierung.

    Eine fachliche Beratung ist hier mindestens genau so wichtig wie in allen anderen Finanzfragen. Denn es gibt einige Fallstricke zu beachten. Außerdem sind die Konditionen der verschiedenen Bauspar-Verträge sehr unterschiedlich.

    Beispiele hierfür:
    Es gibt Tarife mit Guthabenzinsen zwischen 0,5 und 4 %. Dabei wird noch zwischen Grund-Zins und Bonus-Zins unterschieden.

    Die angebotenen Darlehnszinsen liegen effektiv zwischen 2,07 und 6,04 %.

    Die Zuteilungszeit kann zwischen 12 und 92 Monaten liegen.

    Abschlussgebühren werden in Höhe von 1 – 1,6 % der Bausparsumme erhoben. Bei einigen Tarifen werden Sie unter bestimmten Voraussetzungen wieder erstattet.

    Die Kosten eines Vertrages mit 20.000 € Bausparsumme können zwischen 92 und 404 € betragen.

    ES ist daher unerlässlich, sich über den geplanten Verwendungszweck und -zeitpunkt im Klaren zu sein. Hierdurch wird bestimmt, welcher Tarif Ihnen die meisten Vorteile und Möglichkeiten bietet.

    Eine erste Hilfe zur Auswahl eines geeigneten Kredites kann ein Baufinanzierungsrechner bieten. Zwischenzeitlich findet man im Netz eine Vielzahl derartiger Angebote. Jedoch sollte eine persönliche Beratung im Rahmen einer Baufinanzierung weiterhin in Anspruch genommen werden. Unabhängige Finanzdienstleister bieten dem Kunden dabei den Vorteil, Zugriff auf eine Vielzahl von Produktgebern.

    Quellennachweis: Auszug – Mit einem Blick 11/2008